Tätigkeiten

> Struktur des Aufsichtssystems
> Aufsicht über die Banken und Effektenhändler
> Aufsicht über die Grossbanken
> Aufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen
> Aufsicht über das Pfandbriefwesen
> Aufsicht über die Börsen und Märkte
> Offenlegung von Beteiligungen und öffentliche Kaufangebote bei börsenkotierten Gesellschaften
> Aufsicht über die Prüfgesellschaften
> Geldwäschereibekämpfung
> Sanierungsverfahren und Bankenkonkurs
 

Aufsicht über die Banken und Effektenhändler

Die älteste Aufgabe der EBK ist die Aufsicht über die Banken, die ihr seit 1934 übertragen ist. Seit dem 1. Februar 1997 erstreckt sich die Aufsicht auch auf Effektenhändler. Das Bankengesetz und die Bankenverordnung sowie das Börsengesetz und die Börsenverordnung bezwecken die Sicherung der finanziellen Lage der Institute im Interesse aller ihrer Gläubiger oder Anleger und die Verhinderung einer unbewilligten Entgegennahme von Publikumseinlagen. Ist ein Institut gefährdet, gewährleistet die anzuwendende Gesetzgebung eine effiziente Sanierung oder Liquidation.

Die Aufsicht über Banken und Effektenhändler soll jedoch auch zur Stabilität des Bankensystems beitragen sowie das Vertrauen des Publikums in das System und den guten Ruf des Finanzplatzes schützen. Diesem Ziel wird die EBK namentlich durch eine gezielte Unterstützung im Bereich der Verbrechensbekämpfung sowie mit ihren Interventionen gegen gesetzwidrige Angebote gerecht.

Der Aufsicht der EBK unterstehen alle Banken und Effektenhändler, ungeachtet ihrer Rechtsform. Als Bank im engeren Sinn gilt, wer gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, um damit auf eigene Rechnung eine unbestimmte Zahl von Personen oder Unternehmen, mit denen sie keine wirtschaftliche Einheit bildet, auf irgendwelche Art zu finanzieren. Als Banken gelten auch grössere Finanzintermediäre, die sich in erheblichem Umfang bei mehreren nicht massgebend an ihnen beteiligten Banken refinanzieren und auf der Aktivseite dieselbe Tätigkeit wie die Banken im engeren Sinne ausüben.

Instituten, die nicht dem Bankengesetz unterstellt sind, ist die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen grundsätzlich untersagt, wobei jedoch die Auflage von Anleihen ausdrücklich nicht als Publikumseinlage gilt und somit auch Handels- und Industrieunternehmen als Finanzierungsinstrument offen steht.

Zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit bedarf jede Bank und jeder Effektenhändler einer Bewilligung der EBK. Bei unbewilligter Bank- oder Handelstätigkeit verfügt die EBK die Liquidation des Unternehmens, wenn nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen zur nachträglichen Bewilligungserteilung gegeben sind.

Die Bewilligungspflicht und die dauernd einzuhaltenden Bewilligungsvoraussetzungen sind das wichtigste präventive Mittel der Aufsicht über die Banken und Effektenhändler. Die Statuten und Reglemente bedürfen der Genehmigung durch die EBK. Insbesondere müssen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung dieser Institute betrauten Personen sowie diejenigen, die an den Instituten eine qualifizierte Beteiligung halten, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Zur Erhaltung der finanziellen Stabilität sehen Bankengesetz und Bankenverordnung sowie Börsengesetz und Börsenverordnung zudem Vorschriften über Eigenmittel, Risikoverteilung und Liquidität vor. Detaillierte Rechnungslegungsvorschriften sollen die Transparenz erhöhen.

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© 2008 EBK

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