Tätigkeiten

> Struktur des Aufsichtssystems
> Aufsicht über die Banken und Effektenhändler
> Aufsicht über die Grossbanken
> Aufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen
> Aufsicht über das Pfandbriefwesen
> Aufsicht über die Börsen und Märkte
> Offenlegung von Beteiligungen und öffentliche Kaufangebote bei börsenkotierten Gesellschaften
> Aufsicht über die Prüfgesellschaften
> Geldwäschereibekämpfung
> Sanierungsverfahren und Bankenkonkurs
 

Aufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen

Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) und die Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagenverordnung, KKV) sind seit 1. Januar 2007 in Kraft. Diese beiden Gesetzestexte werden durch die Verordnung der EBK über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-EBK), die am 15. Februar 2007 in Kraft getreten ist, ergänzt. Aufgrund der neuen Gesetzgebung wurde das Bundesgesetz über die Anlagefonds (AFG) und dessen Verordnung (AFV) per 1. Januar 2007 ausser Kraft gesetzt. Die Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission (AFV-EBK) wurde per 15. Februar 2007 ausser Kraft gesetzt. Die Gesetzgebung wird durch Rundschreiben der EBK ergänzt. Überdies können Selbstregulierungsvorschriften von Branchenorganisationen als Mindeststandard seitens der EBK anerkannt werden.

Mit dem Inkrafttreten des KAG konnte die Eurokompatibilität des anwendbaren Gesetzes in diesem Gebiet wieder hergestellt und der Geltungsbereich des Gesetzes auf gesellschaftsrechtlichen Formen kollektiver Anlagen (Investmentgesellschaft mit variablem Kapital [SICAV], Investmentgesellschaft mit festem Kapital [SICAF] und Kommanditgesellschaft für kollektive Anlagen) ausgeweitet und eine allgemeine Liberalisierung dieses Gebietes erreicht werden. Schliesslich wird der Anlegerschutz, der ein ständiges Ziel des Gesetzes (Art. 1 KAG) bleibt, auf das Schutzbedürfnis der Anlegerinnen und Anleger ausgerichtet, indem zwischen „gewöhnlichen“ und „qualifizierten“ Anlegerinnen und Anlegern unterschieden wird. Zudem sollen deren Rechte gestärkt und die Transparenz zusätzlich verbessert werden (Botschaft zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. September 2005).

Art. 2 Abs. 2 KAG enthält einen nicht abschliessenden Katalog von kollektiven Kapitalanlagen, die nicht dem Gesetz unterstellt sind. Zusätzlich wurden, sofern die vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften (Art. 2 Abs. 3 KAG), die an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sich ausschliesslich an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger richten, interne Sondervermögen vertraglicher Art, die durch eine Bank oder einen Effektenhändler geschaffen wurden (Art. 4 KAG), wie auch strukturierte Produkte (Art. 5 KAG) gleichermassen vom Geltungsbereiches des Gesetzes ausgeschlossen.

In Übereinstimmung mit Art. 132 KAG erteilt die EBK die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen. Das KAG und die entsprechenden Verordnungen regeln die Bewilligungsvoraussetzungen. Sie regeln insbesondere die Anlagegrundsätze der verschiedenen Formen von kollektiven Kapitalanlagen und schreiben den Mindestinhalt der genehmigungspflichtigen Dokumente vor.

Das KAG unterscheidet begrifflich zwischen Bewilligung und Genehmigung. Institute, die unterstellungspflichtig sind, benötigen eine Bewilligung (KAG Art. 13), Dokumente der unterstellungspflichtigen kollektiven Kapitalanlagen eine Genehmigung.

Wer, abgeleitet aus Art. 8 KKV, kollektive Kapitalanlagen verwaltet oder aufbewahrt, braucht eine Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission. Es sind dies:
• die Fondsleitung (Art. 28 ff. KAG);
• die SICAV (Art. 36 ff. KAG);
• die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff. KAG);
• die SICAF (Art. 110 ff. KAG);
• die Depotbank (Art. 72 ff. KAG);
• die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 18 KAG);
• der Vertriebsträger (Art. 19 KAG);
• der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 119 ff. KAG).

Vermögensverwalterinnen und -verwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen können freiwillig eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde beantragen (Art. 13 Abs. 4 KAG).

Die Bewilligungspflicht für Vertriebsträger und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen wird nach wie vor durch die öffentliche Werbung ausgelöst.

Für alle oben genannten Institute wird die Bewilligung erteilt, wenn sowohl die allgemeinen als auch die institutspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 14 KAG).

Die folgenden Dokumente für kollektive Kapitalanlagen bedürfen der Genehmigung durch die EBK:
• der Kollektivanlagevertrag des Anlagefonds (Art. 25);
• die Statuten und das Anlagereglement der SICAV;
• der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
• die Statuten und das Anlagereglement der SICAF;
• die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.
Die Genehmigung wird erteilt, sobald das Produkt die anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Die SICAV, SICAF und die Kommanditgesellschaft für kollektive Anlagen brauchen aufgrund ihrer Doppelnatur konsequenterweise sowohl eine Bewilligung als Institut als auch eine Genehmigung für ihr Produkt bzw. ihre Produkte.

Das dualistische Aufsichtssystem mit der Revisionsstelle als verlängerter Arm der Eidgenössichen Bankenkommission erfordert, dass die Fondsleitung für sich selbst und für die von ihr verwalteten Anlagefonds, die SICAV, die SICAF, die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, die Vermögensverwalterin und der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und der Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen eine durch die Eidgenössiche Bankenkommission anerkannte Revisionsstelle bezeichnen (Art. 126 KAG). Vertriebsträger müssen dieser Anforderung nicht Folge leisten und die Depotbanken verfügen, aufgrund ihres Bankenstatus, bereits über eine anerkannte Revisionsstelle. Die Revisionsstelle prüft, ob die Bewilligungsträger die gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften einhalten. Ihre Feststellungen werden in einem Bericht festgehalten, der den Bewilligungsträgern und der Aufsichtsbehörde zukommt (Art. 128 KAG).

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