Tätigkeiten

> Struktur des Aufsichtssystems
> Aufsicht über die Banken und Effektenhändler
> Aufsicht über die Grossbanken
> Aufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen
> Aufsicht über das Pfandbriefwesen
> Aufsicht über die Börsen und Märkte
> Offenlegung von Beteiligungen und öffentliche Kaufangebote bei börsenkotierten Gesellschaften
> Aufsicht über die Prüfgesellschaften
> Geldwäschereibekämpfung
> Sanierungsverfahren und Bankenkonkurs
 

Aufsicht über die Börsen und Märkte

Mit dem Börsengesetz wurden per 1. Februar 1997 neu Börsen und Effektenhändler einer Bewilligungspflicht und der Aufsicht durch die EBK unterstellt. Zudem wird der Effektenhandel hinsichtlich möglicher Gesetzesverletzungen und sonstiger Missstände durch die Börsen und die EBK überwacht (Marktaufsicht). Börsengesetz und Börsenverordnung wollen für die Anleger Transparenz und Gleichbehandlung erreichen und den Rahmen für funktionsfähige Effektenmärkte schaffen.

Eine schweizerische Börse bedarf einer Betriebsbewilligung der EBK. Für die angemessene Betriebs-, Verwaltungs- und Überwachungsorganisation sind die Börsen im Rahmen der Selbstregulierung eigenverantwortlich, wobei die ergangenen Reglemente der Genehmigung der EBK unterliegen. Ausländische Börsen ohne Sitz in der Schweiz bedürfen zudem einer Zulassungsbewilligung der EBK, bevor sie in der Schweiz Effektenhändlern Zutritt zu ihren Einrichtungen gewähren.

Zum Seitenanfang

© 2008 EBK

Seite drucken   Fenster schließen