Gesetzeregister zu den EBK Bulletins (1- 50)

BankG - Bankengesetz
BankV - Bankenverordnung
ABV - Auslandbankenverordnung
R-EBK - Reglement der EBK
BEHG - Börsengesetz
BEHV - Börsenverordnung
BEHV-EBK - Börsenverordnung-EBK
AFG - Anlagefondsgesetz
AFV - Anlagefondsverordnung
BKV - Bankenkonkursverordnung
OR - Obligationenrecht
StGB - Strafgesetzbuch
OG - Bundesrechtspflegegesetz
UEV-UEK - Übernahmeverordnung-UEK
VwVG - Verwaltungsverfahrensgesetz
BZP - Bundeszivilprozessrecht
BStP - Bundesstrafprozessrecht
BtG - Beamtengesetz
EMRK - Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
GwG - Geldwäschereigesetz
GwV EBK - EBK Geldwäschereiverordnung

Bankengesetz
• Gesetzestext nach der Änderung vom 18. März 1994: 24 , 5
 
Art. 1 Abs. 1
Wirkungen der freiwilligen Liquidation auf die Unterstellung unter das BankG: 3 , 49
• Bei Verzicht auf die Ausübung der Banktätigkeit bleibt die Bank dem BankG unterstellt
solange die Interessen der Bankgläubiger es verlangen: 3 , 54
• Räumlicher Geltungsbereich des BankG: 20 , 16; 29 , 17
• Sachliche Anwendbarkeit des BankG: 29 , 17
• Aufhebung der Unterstellung unter das Bankengesetz nach Anerkennung eines
ausländischen Konkursdekretes: 31 , 9
 

Art. 1 Abs. 2
• Begriff der Publikumseinlagen: 47 , 68
• Entgegennahme von Publikumseinlagen: 49 , 150; 49 , 157; 49 , 183; 50 , 140; 50 , 154; 50 , 170; 50 , 178

 
Art. 1 Abs. 2 Bst. a (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Anforderungen an von ausländischen Banken beherrschte bankähnliche Finanzgesellschaften, welche nur den Art. 7 und 8 BankG unterstellt sind: 4 , 31
• Kriterien der Unterstellung unter das BankG: 6 , 5
• Eine Finanzgesellschaft, die mittels einer Bank Schuldverschreibungen bei deren Depotkunden plazieren lässt, empfiehlt sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder: 16 , 5
 
Art. 1 Abs. 3 Bst. b
• Treuhänderische Vermögensverwalter unterstehen dem BankG nicht, sofern sie ausschliesslich auf Rechnung und Gefahr des Kunden handeln: 4 , 14
• Ein Vermögensverwalter untersteht dem BankG, wenn er Kundengelder zusammenfasst und damit Anlagen tätigt, die in Währung und Fälligkeiten nicht den gegenüber den Kunden eingegangenen Verpflichtungen entsprechen: 17 , 11; 20 , 16
• Ein Vermögensverwalter übt eine Banktätigkeit aus, wenn er Kundengelder dazu gebraucht, indirekt seine eigene Kredittätigkeit zu finanzieren: 23 , 13
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Art. 2
• Konsolidierung der Bilanzen der Zweigniederlassungen einer ausländischen Bank in der Schweiz betreffend eigene Mittel, Liquidität, Risikoverteilung und Devisen: 1 , 8 (durch ABV vom 22. März 1984 überholt)
• Räumliche Anwendbarkeit des BankG: 29 , 17
 
Art. 3 Abs. 1
• Wirkungen der freiwilligen Liquidation auf die Bankbewilligung: 3 , 49
• Unbewilligte Banktätigkeit; die EBK hat für eine ordnungsgemässe Liquidation zu sorgen, auch wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit einstellt: 25 , 11
 

Art. 3 Abs. 2 Bst. a
• Verbot der gleichzeitigen Angehörigkeit zum Verwaltungsrat und zur Geschäftsführung: 1 , 12; 32 , 61
• Zirkulationsbeschlüsse des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses bedürfen der Einstimmigkeit: 2 , 5
• Androhung des Bewilligungsentzuges bei einer aus strukturellen Gründen defizitären Bank: 12 , 5
• Organisationsanforderungen an eine ausländisch beherrschte Bank betreffend Auskünfte über die Aktionäre und die von ihnen beherrschten Gesellschaften: 14 , 5
• Organisatorische Massnahmen einer Bank, die mit unabhängigen Vermögensverwaltern zusammenarbeitet: 14 , 8
• Konsolidierte Aufsicht über den gesamten Konzern als Bewilligungsvoraussetzung: 17 , 28; 21 , 34
• Pflicht der Bank, durch interne Weisungen den Rahmen der erlaubten und unerlaubten privaten Geschäfte ihrer Angestellten abzustecken: 18 , 20
• Anforderungen an die Organisation der Börsenabteilung in Bezug auf die Dokumentationspflicht: 20 , 23
• Eine einwandfreie Organisation des Informatikbereiches einer Bank gehört zu den Bewilligungsvoraussetzungen: 21 , 24
• Datenfernverarbeitung durch ein Drittunternehmen im Ausland (Outsourcing): 25 , 31
• Sorgfaltspflichten der Banken bei Annahme und Aufbewahrung von Kundengeldern: 41 , 15
• Besondere Abklärungspflichten bei Privatkunden aus korrupten Staaten: 41 , 15
• Pflicht der Bank zur Abklärung der wirtschaftlichen Hintergründe: 42 , 130

 

Art. 3 Abs. 2 Bst. c
• Begriff des guten Rufes und der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit: 1 , 14; 2 , 12; 3 , 56; 3 , 62; 47 , 21
• Keine Gewähr bei Verletzung gesetzlicher, statutarischer und reglementarischer Vorschriften: 1 , 18; 11 , 26; 18 , 26; 22 , 27
• Keine Gewähr bei schwerer Verletzung der Treuepflicht: 6 , 9
• Die Bank ist verpflichtet, die wirtschaftlichen Hintergründe eines Geschäftes abzuklären: 7 , 35; 7 , 39; 11 , 15; 15 , 5; 16 , 30; 22 , 27; 23 , 19; 23 , 25
• Zu den für die Beurteilung relevanten Tatbeständen gehört auch die weitere berufliche Tätigkeit: 11 , 5
• Eine Bank darf keine unvollständigen oder irreführenden Bescheinigungen erstellen: 15 , 5; 15 , 11; 18 , 11; 23 , 19; 23 , 31
• Pflicht der Bank, die Identität des wirtschaftliche Berechtigten festzustellen und aktenkundig zu machen: 15 , 14; 16 , 30; 18 , 11
• Bedingungen, unter welchen ein entlassener Bankdirektor ein schutzwürdiges Interesse hat, von der EBK eine Feststellungsverfügung zu erwirken: 17 , 16; 18 , 26
• Keine Gewähr bei schwerer Verletzung der vertraglichen Pflichten gegenüber den Kunden: 18 , 11; 20 , 23; 25 , 16
• Kursschnitte auf Wertschriftentransaktionen sind mit der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht vereinbar: 18 , 11; 20 , 23
• Die einseitige und unverhältnismässige Bevorzugung einzelner nahestehender Kunden ist mit der Sorgfaltspflicht eines seriösen Bankiers nicht zu vereinbaren: 18 , 26
• Finanzierung von Schwarzgeldgeschäften am Liegenschaftsmarkt: 22 , 27
• Keine Gewähr bei Unterbleiben einer Meldung von Klumpenrisiken und Nicht-Verbuchung eines grossen Verlustes: 25 , 24
• Ausnützung der Kenntnis von vertraulichen Tatsachen unvereinbar mit der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit: 40 , 37
• Sorgfaltspflichten der Banken bei Annahme und Aufbewahrung von Kundengeldern: 41 , 15
• Besondere Abklärungspflichten bei Privatkunden aus korrupten Staaten: 41 , 15
• Verantwortlichkeit des Generaldirektors einer Bank; Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit: 42 , 141; 45, 111; 46, 31
• Zuteilung von Aktien eines an der Börse einzuführenden Unternehmens: 45, 164
• Kriterien bei der Prüfung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit: 46, 31
• Erfassung des Risikos im Verhältniss mit den Gruppentätigkeiten: 49 , 27
• Fehlender Prozess zur Überwachung der Rechts und Reputationsrisiken: 49 , 133
• Ausreichende Kenntnisse über ausländische Regulierung: 50 , 65

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Art. 3 Abs. 2 Bst. c bis
• Einfluss der Mutterbank im Ausland: 49 , 133

Art. 3f
• Compliancerisiken: 49 , 36

Art. 3bis Abs. 1 Bst. a
• Gegenrecht:
• Hong Kong: 4 , 16
• Vereinigte Staaten von Amerika: 4 , 24
• Kanada: 9 , 38
• Libanon: 9 , 45; 17 , 28
• Begriff des Gegenrechts: 4 , 16; 9 , 38; 9 , 45
• Das Gegenrechtserfordernis muss von den Sitzstaaten sowohl des formellen als auch des materiellen Eigentümers einer ausländisch beherrschten Bank erfüllt werden: 1 , 25
• Eine bereits vor Inkrafttreten der Gegenrechtsbedingung ausländisch beherrschte Bank hat ein wohlerworbenes Recht in Bezug auf das Gegenrecht: 1 , 27
• Für die Übernahme einer Zweigniederlassung der Tochtergesellschaft durch die ausländisch beherrschte Muttergesellschaft müssen die Voraussetzungen von Art. 3bis Abs. 1 erfüllt sein: 2 , 8
• Gegenrechtserfordernis betreffend Minderheitsaktionäre: 9 , 47
• Gegenrechtserfordernis bei einer Joint-venture mit zahlreichen Partnern: 14 , 10

 

Art. 3bis Abs. 1 Bst. b
• Eine bereits vor Inkrafttreten des Art. 3bis BankG ausländisch beherrschte Bank mit Schweizer Firma hat ein wohlerworbenes Recht auf diese Firma: 1 , 27
• Firmenänderung, Entfernung der Bezeichnung "ausländisch beherrschte Bank": 1 , 30

 
Art. 3bis Abs. 1bis
• Sinngemässe Anwendung auf die Aufsicht durch das Bundesamt für Privatversicherungen über ein vorwiegend im Versicherungsbereich tätiges Finanzkonglomerat: 42 , 19
 
Art. 3bis Abs. 3 (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Ausländische Beherrschung "in anderer Weise": 1 , 22; 2 , 12
 
Art. 3ter Abs. 2
• Notwendigkeit einer Zusatzbewilligung: 1 , 22; 1 , 25; 1 , 27
• Sind die Voraussetzungen der Zusatzbewilligung nicht erfüllt, muss die Bewilligung entzogen werden: 2 , 12
 

Art. 4
• Eigenmittelunterlegung eines geleasten Bankbetriebsgebäudes: 21 , 9
• Voraussetzungen und Folgen der angemessenen Beaufsichtigung eines Finanzkonzerns auf konsolidierter Basis: 36 , 13

 
Art. 4 Abs. 1 Bst. b
• Verrechnung bei Berechnung der Liquidität: 6 , 10
 
Art. 4 Abs. 3
• Bei nachrangigen Darlehen kann eine befristete Abweichung von den Eigenmittelvorschriften unter gewissen Bedingungen gewährt werden: 2 , 19
• Eigenmittelberechnung aufgrund eines gleitenden Durchschnittskurses für Devisen: 6 , 13; 10 , 8; 20 , 30
• Eigenmittelzuschlag bei risikoreichen, die banküblichen Grenzen überschreitenden Engagements: 6 , 15
• Besteht ein faktischer Beistandszwang einer Bank gegenüber anderen Bank- oder Finanzunternehmen eines Konzerns, ist dem mit ausreichenden Eigenmittel im Konzern zu begegnen: 21 , 39
 
Art. 4bis Abs. 1
• Anwendung auf Treuhandanlagen: 2 , 23
• Eine Unterbeteiligung einer anderen Bank darf die federführende Bank nur dann von der Verpflichtung des Darlehensnehmers abziehen, wenn die unterbeteiligte Bank das Risiko tatsächlich und unbedingt abgelöst hat: 31 , 13
 
Art. 4ter Abs. 1
• Organkredite: 2 , 23; 5 , 41; 29 , 11
 
Art. 5
• Zuweisungen an den gesetzlichen Reservefonds: 5 , 52
 

Art. 6 Abs. 2 (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Handelsrechtskonforme Abschreibung einer Liegenschaft: 2 , 28
• Berücksichtigung der Länderrisiken: 17 , 7
• Bilanzierung nicht börsenkotierter Wertpapiere: 18 , 7
• Bewertung zweifelhafter Forderungen: 20 , 7
• Bilanzierung eines geleasten Bankbetriebsgebäudes: 21 , 9

 
Art. 6 Abs. 4 (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Neupublikation der Jahresrechnung: 14 , 23; 20 , 7; 23 , 35
 
Art. 17
• Nichtanwendbarkeit der bankengesetzlichen Weiterverpfändungsvorschriften auf Sicherungsgeschäfte zwecks Absicherung von Zahlungs- und Lieferungsverpflichtungen in Clearing-Systemen: 43 , 62
 
Art. 19
• Revisionsaufwand bei Banken: 4 , 5; 18 , 32; 35 , 25
 
Art. 19 Abs. 2
• Eine Bank muss aus eigener Initiative der Revisionsstelle Auskunft erteilen über wichtige Tatsachen, die aus den Unterlagen nicht ersichtlich sind: 25 , 24
 
Art. 20 Abs. 1
• Massnahmen bei Nichterfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen als Revisionsstelle: 2 , 31
• Voraussetzungen für die Anerkennung als bankengesetzliche Revisionsstelle: 14 , 27
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Art. 20 Abs. 4
• Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors: 2 , 31; 16 , 10; 16 , 24; 32 , 66; 47 , 87; 47 , 101; 47 , 113
• Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors bei der Prüfung des Kreditgeschäfts: 43 , 31
 
Art. 21 Abs. 2
• Zuständiges Organ für die Behandlung des Revisionsberichts: 10 , 23
 
Art. 21 Abs. 4
• Benachrichtigung der EBK bei Verdacht auf strafbare Handlungen: 2 , 31
• Die zuständigen Personen bei der bankengesetzlichen Revisionsstelle haben die EBK unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie von meldepflichtigen Vorkommnissen Kenntnis erhalten: 28 , 13
 
Art. 22 Abs. 1
• Pflicht zur Bevorschussung der Kosten einer ausserordentlichen Revision zur Abklärung der Unterstellungspflicht: 29 , 27

Art. 23 Abs. 4
• Klärt die EBK ab, ob eine Gesellschaft dem BankG untersteht, kann sie dieser die Verfahrenskosten auferlegen, auch wenn sie die Unterstellung verneint: 22 , 43

 
Art. 23bis Abs. 1
• Die Generalklausel umfasst auch die Befugnis der EBK zu präventiven Massnahmen: 5 , 48
• Massnahmen der EBK zum Schutze der Gläubiger bei unbewilligter Banktätigkeit: 17 , 11
 
Art. 23bis Abs. 2
• Umfang der Auskunftspflicht: 11 , 5; 14 , 5; 47 , 21
• Auskunft auf konsolidierter Basis: 9 , 58; 10 , 15; 12 , 5; 21 , 34
• Generelle Zulässigkeit der Weitergabe von Unterlagen an eine ausländische Aufsichtsbehörde offengelassen: 22 , 43
• Mitwirkungspflichten der Parteien im Verwaltungsverfahren: 23 , 9; 25 , 11
• Die EBK ist befugt, eine ausserordentliche Revision anzuordnen zur Abklärung, ob eine Gesellschaft unter das BankG fällt: 29 , 37
• Eine Bank muss der EBK über eine Geschäftsbeziehung, die eine ihre ausländischen Filialen mit Kunden unterhält, Auskunft erteilen, es sei denn, die Kundenbeziehung wird ausschliesslich durch die Filiale betreut und weder die Bank in der Schweiz noch ihre Organe haben Kenntnis davon: 38 , 39
• Die EBK darf zur Sicherung relevanter Beweise eine ausserordentliche Revision anordnen: 46, 46
 
Art. 23ter Abs. 1
• Massnahmen gegen eine Revisionsstelle: 2 , 31
• Kundenbeschwerde: 9 , 70
• Begriff des Missstandes: 11 , 5; 29 , 11
• Neupublikation der Jahresrechnung: 14 , 23; 22 , 32; 23 , 35
• Einziehung unrechtmässiger Gewinne durch die EBK: 40 , 37
 
Art. 23ter Abs. 3
• Werbeverbot: 49 , 198
 
Art. 23ter Abs. 4
• Anzeigepflicht der EBK für strafbare Handlungen: 3 , 68
 
Art. 23quater
• Ernennung eines Beobachters: 29 , 11; 46 , 61
• Konkrete Anhaltspunkte für eine Gesetzesverletzung genügen, um einen Untersuchungsbeauftragten einzusetzen: 47 , 68
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Art. 23quinquies Abs. 1
• Bewilligungsentzug bei ausländischer Beherrschung ohne Zusatzbewilligung: 1 , 18; 2 , 12
• Androhung des Anerkennungsentzuges gegenüber einer Revisionsstelle: 2 , 31
• Die Bank muss sich das Verhalten des Direktors als grobe Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten zurechnen lassen: 3 , 62
• Bei unerlaubter Banktätigkeit verfügt die EBK die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft: 6 , 5; 20 , 16
• Androhung des Bewilligungsentzuges bei einer aus strukturellen Gründen defizitären Bank: 12 , 5
• Bewilligungsentzug mit sofortiger Wirkung: 12 , 19
• Die Einreichung eines Gesuchs um Banken- oder Nachlassstundung ändert nichts an der Befugnis der EBK, einer Bank die Bewilligung zu entziehen: 22 , 9
• Bankenstundung nach Bewilligungsentzug: 22 , 22
• Aufhebung der Unterstellung unter das Bankengesetz nach Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes: 31 , 9
• Die Übernahme einer angeschlagenen Bank kann nur durch einen Käufer erfolgen, der über die nötigen finanziellen, personellen und organisatorischen Ressourcen verfügt: 33 , 22
• Liquidation im Interesse der Gläubiger, wenn der Schuldner einer nicht konformen Obligationenanleihe die Forderungen seiner Gläubiger weder zurückbezahlen noch sicherstellen kann: 38 , 25

 
Art. 23quinquies Abs. 2
• Die EBK überwacht die Tätigkeit eines von der Generalversammlung ernannten Liquidators: 3 , 49
• Aufteilung der Funktionen von Kommissär und Sachwalter einerseits und der Liquidatoren andererseits: 23 , 40
• Ein hängiges Verfahren bezüglich der aufsichtsrechtlichen Liquidation steht der Konkurseröffnung nicht entgegen: 47 , 37
 
Art. 23septies
• Voraussetzungen für die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle: 49 , 114
 
Art. 25 (seit dem 1. Juli 2004)
• Nachweis der Überschuldung: 48 , 271; 48 , 306
 
Art. 26 (seit dem 1. Juli 2004)
• Wirkung der Schutzmassnahmen: 48 , 306
 
Art. 29
• Die Einreichung eines Gesuchs um Banken- oder Nachlassstundung ändert nichts an der Befugnis der EBK, einer Bank die Bewilligung zu entziehen: 22 , 9
• Bankenstundung nach Bewilligungsentzug: 22 , 22
 
Art. 30
• Aufteilung der Funktionen von Kommissär und Liquidator: 23 , 40
 
Art. 31
• Prüfung der Sanierungschancen: 46, 168
 
Art. 33
• Erfolgschancen einer Sanierung: 48 , 271
• Anwendung der Regeln des Bankenkonkurses auf unbewilligte Unternehmen: 47 , 37; 47 , 68; 48 , 295; 49 , 150
• Vorläufiger Verzicht auf Einsetzung eines Konkursliquidator: 50 , 169
• Überschuldung: 49 , 157
 
Art. 37 (seit dem 1. Juli 2004)
• Wirkung der Schutzmassnahmen: 48 , 306
 
Art. 37
• Aufteilung der Funktionen von Sachwalter und Liquidator: 23 , 40
 
Art. 37g
• Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets: 48 , 279
 
Art. 46 Abs. 1 Bst. k
• Die zuständigen Personen bei der bankengesetzlichen Revisionsstelle einer Bank haben die EBK unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sie von meldepflichtigen Vorkommnissen Kenntnis erhalten: 28 , 13
 
Art. 47
• Bedingungen für die Zulässigkeit der Fernverarbeitung von Daten einer Zweigniederlassung einer ausländischen Bank in der Schweiz in einem Drittstaat: 21 , 24; 25 , 31
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Bankenverordnung

Art. 1
• Prüfung, ob eine Gesellschaft eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt: 23 , 9

 
Art. 2a Bst. a
• Tatbestandsmerkmale, die darauf hindeuten, dass eine Banktätigkeit ausgeübt wird: 29 , 17; 32 , 51
 
Art. 3 Abs. 1 (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Eine mündliche Empfehlung ist öffentlich, wenn sie systematisch erfolgt: 16 , 5
• Tatbestandsmerkmale, die darauf hindeuten, dass eine Banktätigkeit ausgeübt wird: 29 , 17
 
Art. 3a
• Einlagecharakter von Verbindlichkeiten: 50 , 140; 50 , 154
 
Art. 3a Abs. 3 Bst. b
• Bedingungen, welche die Auflage einer Anleihe erfüllen muss, um nicht als Entgegennahme von Publikumseinlagen zu gelten: 32 , 51; 38 , 21; 38 , 25
 
Art. 5 Abs. 1
• Begriff des Gegenrechts: 4 , 16; 9 , 38; 9 , 45
 
Art. 8 Abs. 2
• Zweck dieser Bestimmung: 1 , 12; 32 , 61
 
Art. 8 Abs. 3
• Keine Ausnahmebewilligung für zwei Privatbankiers, deren Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde: 1 , 12; 32 , 61
• Befristete Ausnahmebewilligung vom Verbot des Verwaltungsratsdelegierten: 10 , 6
 
Art. 9
• Einhaltung der BankV durch eine ausländische Bank: 45, 111
 
Art. 9 Abs. 1
• wirksame betriebsinterne Funktionentrennung: 47 , 21
 
Art. 9 Abs. 2
• Würdigung des Risikos im Zusammenhang mit den Konzerngeschäften: 49 , 27
 
Art. 9 Abs. 3
• Pflicht der Bank, die Identität des wirtschaftliche Berechtigten festzustellen und aktenkundig zu machen: 15 , 14
• Pflicht, ein Geschäft zu überprüfen, auch wenn es von der ausländischen Mutterbank zugewiesen und allfällige Verluste von ihr garantiert wurden: 16 , 30
 

Art. 11 (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Berechnung der eigenen Mittel im Falle einer Kapitalerhöhung zur Sicherung einer Wandelanleihe einer Tochtergesellschaft: 8 , 5

 
Art. 11
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 35
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 17
 
Art. 11 Abs. 1 Bst. f (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Der Eigenmittelausweis ist den Steuerbehörden bei jeder Veranlagung unaufgefordert vorzulegen: 8 , 8
• Durch direkte Abschreibung auf Aktivposten gebildete stille Reserven können nicht als eigene Mittel angerechnet werden: 9 , 48
 
Art. 11 Abs. 1 Bst. g (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1989)
• Auch auf fremde Währung lautende nachrangige Darlehen werden als eigene Mittel angerechnet: 8 , 10
• Kassenobligationen mit Rangrücktritt werden nicht als eigene Mittel anerkannt: 8 , 12
• Vorzeitige Kündigung nachrangiger Darlehen: 9 , 50
 
Art. 11 Abs. 1 Bst. g (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Kommentar der Änderung vom 4. Dezember 1989: 19 , 30; 19 , 32; 19 , 45
 
Art. 11 Abs. 3 (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Kommentar der Änderung vom 4. Dezember 1989: 19 , 36
 
Art. 11a
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 35
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 19
 
Art. 11a Abs. 1 Bst. a
• Anrechnung von Vorzugsaktien vollkosolidierter Tochtergesellschaften als Kernkapital des Konzerns: 40 , 13
 
Art. 11b
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 36
 
Art. 11c
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 17
 
Art. 11d
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 20
 

Art. 12
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 41
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 20

 
Art. 12 Abs. 1 (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1989)
• Unter "sonstige Passiven" verbuchte Wertberichtigungen können bei der Berechnung der erforderlichen eigenen Mittel nicht abgezogen werden: 8 , 13
 
Art. 12 Abs. 1 (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Kommentar der Änderung vom 4. Dezember 1989: 19 , 46
 
Art. 12 Abs. 2 (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Die Konsolidierungsrichtlinien der EBK vom 17. März 1978 gelten auch nach der Verordnungsrevision weiter: 8 , 14
• Begriff der direkten und indirekten Beherrschung: 12 , 5
• Beherrschender Einfluss bejaht bei einer Joint-venture mit zwei in gleichem Mass beteiligten Partnern: 13 , 33
• Analoge Anwendung auf einen atypischen Bankkonzern: 21 , 39
 
Art. 12a
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 41
 
Art. 12a Abs. 1
• Begriff der Zentralregierung und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft in der Schweiz in Ziff. 1.2 und 2.3: 36 , 53
 
Art. 12b
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 51
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 77
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Art. 12d
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 51
 
Art. 12e
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 52
 
Art. 12f
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 55
 
Art. 12g
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 58
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 79
 
Art. 12h
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 58
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 26
 
Art. 12i
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 59
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 27
 
Art. 12k
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 28
 
Art. 12l
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 21
 
Art. 12m
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 30
 
Art. 12n
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 30
Art. 12o
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 60
 

Art.13
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 60
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 79

Art. 13 Abs. 1 Bst. a (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1989)
• Von Kantonalbanken ausgegebene Anleihensobligationen und Kassenscheine sind mit dem Satz von 4% für Wertschriften inländischer Banken zu unterlegen: 8 , 15
• Fest übernommene Grundpfandforderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind mit 2% zu unterlegen: 8 , 16
• Unter "sonstige Aktiven" bilanzierte Verrechnungssteuerguthaben sind mit 8% zu unterlegen: 8 , 17
• Unter gewissen Bedingungen kann die Bank, die als Leasinggeber auftritt, für die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel die Unterlegungssätze für Ausleihungen anwenden: 9 , 53

Art. 13 Abs. 1 Bst. a (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Kommentar der Änderung vom 4. Dezember 1989: 19 , 47
• Eigenmittelunterlegung eines geleasten Bankbetriebsgebäudes: 21 , 9

Art. 13 Abs. 1 Bst. b (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1989)
• Forderungen aus festen Devisentermingeschäften sind nach dem Bruttoprinzip zu bestimmen: 8 , 18
• Bürgschaften, die von den Regionalbanken für die von ihrer Emissionszentrale ausgegebenen nachrangigen Obligationen abgegeben werden, sind mit 4% zu unterlegen: 9 , 55

Art. 13 Abs. 1 Bst. b (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Kommentar der Änderung vom 4. Dezember 1989: 19 , 50

Art. 13 Abs. 1 Bst. c (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1989)
• Zu den offenen Devisenpositionen gehören alle auf eine fremde Währung lautenden Wertschriften, mit Ausnahme der Aktien und Beteiligungspapiere: 14 , 20

Art. 13 Abs. 1 Bst. c (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Kommentar der Änderung vom 4. Dezember 1989: 19 , 52

Art. 13 Abs. 3 Bst. b (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1989)
• Nicht anwendbar auf Kantonalbanken, für deren Verbindlichkeiten der Kanton nur teilweise haftet: 8 , 19
• Verfassungs- und Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung: 14 , 13

Art. 13a
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 61

Art. 13b
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 65
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 79

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Art. 14
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 27 , 66
• Kommentar der Änderung vom 8. Dezember 1997: 34 , 22; 34 , 80

Art. 16 Abs. 1 Bst. b
• Kassenobligationen als leicht verwertbare Aktiven: 5 , 46

Art. 16 Abs. 1 Bst. c
• Verrechnungspflicht bei Berechnung der Liquidität: 6 , 10

Art. 21 (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1995)
• Risikoverteilung für Forderungen aus unwiderruflichen Akkreditiven: 11 , 31
• Berechnung der Positionen, die ein Kreditrisiko beinhalten: 29 , 11

Art. 21
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 23

Art. 21 Abs. 1 (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1995)
• Anwendung auf Treuhandanlagen: 2 , 23
• Meldepflicht auf konsolidierter Basis: 9 , 58; 10 , 15; 12 , 5
• Bei Forderungen aus unwiderruflichen Akkreditiven kann die EBK die Plafondüberschreitung zum voraus verbieten: 11 , 31
• Meldepflicht bei Verpflichtungen aus Termingeschäften: 15 , 18
• Für Schulden Dritter gestellte Sicherheiten sind selbständige Verpflichtungen: 15 , 20
• Behandlung von "Forward Rate Agreements" bei der Berechnung der meldepflichtigen Engagements: 21 , 19

Art. 21 Abs. 1 Bst. b (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1995)
• Prozentsatz der Meldepflicht für Edelmetallguthaben: 10 , 13

Art. 21 Abs. 1 Bst. c (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1995)
• Bedingungen unter denen Verpflichtungen aus Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs als gedeckt gelten: 5 , 44

Art. 21 Abs. 5 (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1995)
• Auch bei einer bloss stimmenmässigen Beherrschung sind verbundene Gesellschaften und Personen als Einheit zu behandeln: 31 , 13

Art. 21 Abs. 6 (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1995)
• Die Rentabilität der Bank rechtfertigt keine Plafondüberschreitung: 2 , 23; 5 , 41
• Die Bonität des Kunden stellt keinen besonderen Grund dar, die Plafondüberschreitung zuzulassen: 5 , 41; 15 , 20
• Bedingungen unter welchen Plafondüberschreitungen bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken zugelassen werden: 6 , 18 (durch ABV vom 22. März 1984 überholt)
• Voraussetzungen unter denen verpfändete Treuhandguthaben bei Plafondüberschreitungen berücksichtigt werden können: 9 , 69
• Plafondüberschreitungen durch fiduziarische Edelmetallverkäufe auf Termin sind unter gewissen Bedingungen nicht herabzusetzen: 10 , 14
• Anlagen bei der Mutterbank stellen keinen besonderen Grund dar, Plafondüberschreitungen zuzulassen: 15 , 20
• Die EBK kann die Zulassung von Plafondüberschreitungen an Bedingungen knüpfen, anstatt die Herabsetzung des Engagements zu verlangen: 16 , 38

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Art. 21a
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 28

Art. 21b
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 36

Art. 21c
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 38
• Definition der Gruppe verbundener Gegenparteien: 40 , 78

Art. 21d
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 43

Art. 21d Abs. 7
• Kassageschäfte, die nach dem Prinzip der Lieferung gegen Zahlung abgewickelt werden: 36 , 53

Art. 21e
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 46

Art. 21e Abs. 2
• Behandlung einer Position, die durch Beteiligungspapiere eines Dritten gedeckt ist: 36 , 53
• Zuteilung und Gewichtung von Lombardkrediten: 36 , 53

Art. 21f
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 50

Art. 21g
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 5

Art. 21h
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 51

Art. 21h Abs. 1
• Behandlung einer gedeckten Option, deren Basiswert der Bank verpfändet wird: 36 , 53

Art. 21i
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 53

Art. 21k
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 53

Art. 21k Abs. 1
• Basket Trading: 36 , 53

Art. 21l
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 54

Art. 21m
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 56

Art. 22
• Kommentar der Änderung vom 29. November 1995: 30 , 57

Art. 23
(in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Nicht der wirtschaftliche Tatbestand sondern die rechtliche Ausgestaltung ist grundsätzlich für die Bilanzierung massgebend: 6 , 21; 9 , 53
• "Notes" sind Wertpapiere und müssen als solche bilanziert werden: 6 , 21
• Bilanzierung von Forderungen gegen eine Immobiliengesellschaft, an der eine Bank eine Beteiligung hat: 6 , 24
• Gliederung der Bilanz im Falle einer Kapitalerhöhung zur Sicherung einer Wandelanleihe einer Tochtergesellschaft: 8 , 5
• Aufwertung von Liegenschaften über den Einstandspreis und Gruppenbewertung: 13 , 35
• Bilanzierung eines geleasten Bankbetriebsgebäudes: 21 , 9

Art. 23
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 34

Art. 23a
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 35

Art. 23b
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 37

Art. 24 (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Anstatt zu verrechnen, kann in den Bilanzergänzungen unter der Rubrik Wertschriften beigefügt werden, wie hoch der Anteil an eigenen Obligationen ist: 7 , 49

Art. 24
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 38; 26 , 75; 26 , 80

Art. 25 (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)
• Verbuchung von Verlust auf Debitorenposition und Aktionärszuschuss: 5 , 48; 7 , 51; 8 , 25; 22 , 32
• Verbuchung von Gewinnausschüttungen und Auflösung stiller Reserven: 5 , 52
• Bilanzierung von nicht notwendigen Abschreibungen zur Bildung stiller Reserven: 6 , 27
• Bildung stiller Reserven über die Gewinnverwendung nicht zugelassen: 11 , 40
• Verluste, Abschreibungen und Rückstellungen dürfen nicht mit stillen Reserven verrechnet werden, wenn dadurch das Jahresergebnis wesentlich verfälscht wird: 11 , 44
• Bilanzierung der Auflösung stiller Reserven, die allein zur Gewinnausschüttung und nicht einer Verlustdeckung dient: 17 , 9
• Eine direkte Verrechnung von Wertberichtigungen und Rückstellungen mit dem Gewinnvortrag des Vorjahres verstösst gegen das Bruttoprinzip und ist unzulässig: 23 , 35

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Art. 25
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 41; 26 , 84

Art. 25a
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 43; 26 , 96

Art. 25b
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 44; 26 , 104

Art. 25c
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 44; 26 , 105

Art. 25c Abs. 1 Ziff. 3.10.2
• Für die Publikation der Kapitaleigner muss auf die wirtschaftliche Berechtigung abgestellt werden: 37 , 13

Art. 25d
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 48

Art. 25e
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 49

Art. 25f
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 49; 26 , 117

Art. 25g
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 49; 26 , 119

Art. 25h
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 50; 26 , 120

Art. 25i
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 50; 26 , 120

Art. 25k
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 50; 26 , 120

Art. 28
• Kommentar der Änderung vom 12. Dezember 1994: 26 , 50; 26 , 74

Art. 33
• Nichtanwendbarkeit der bankengesetzlichen Weiterverpfändungsvorschriften auf Sicherungsgeschäfte zwecks Absicherung von Zahlungs- und Lieferungsverpflichtungen in Clearing-Systemen: 43 , 62

Art. 35 Abs. 2
• Konsolidierte Anwendung der Anerkennungsvorausetzungen: 14 , 27

Art. 36 Abs. 4
• Konsolidierte Anwendung dieser Bestimmung: 14 , 27

Art. 39 Abs. 2
• Verweigerung der Zustimmung für den Revisionsstellenwechsel: 12 , 24

Art. 44 Bst. b
• Die Erfolgsrechnung muss aufgrund von Verkehrsprüfungen revidiert werden: 16 , 10

Art. 44 Bst. g
• Kommentar der Änderung vom 4. Dezember 1989: 19 , 52

Art. 44 Bst. o
• Alljährliche Prüfung der internen Kontrolle insbesondere dann, wenn die Bank über kein internes Inspektorat verfügt: 16 , 10

Art. 48 Abs. 1
• Die Behandlung des Revisionsberichts kann vom Verwaltungsrat nicht an einen Ausschuss delegiert werden: 10 , 23

Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. Dezember 1980
• Keine Anwendung auf eine Bank, die am 31. Dezember 1980 den neuen Anforderungen genügt, aber später unter den geforderten Stand sinkt: 8 , 23
• Möglichkeit, nachrangige Darlehen als eigene Mittel anzurechnen: 8 , 24

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Anhang II zur BankV (in der Fassung in Kraft bis 31.1.1995)

A
• "Notes" sind Wertpapiere und müssen als solche bilanziert werden: 6 , 21
• Bilanzierung von Forderungen gegen eine Immobiliengesellschaft, an der eine Bank eine Beteiligung hat: 6 , 24
• In beide Richtungen widerlegbare Vermutung, bei einem Kapital- oder Stimmrechtsanteil von 20% oder mehr bestehe ein massgebender Einfluss: 8 , 22
• Gleichstellung (Pos. 1.2 Bst. b) eines ausländischen Brokers, wenn er einer Aufsicht untersteht, die einer Bankenaufsicht gleichwertig ist: 10 , 29
• Kommentar der Änderung vom 4. Dezember 1989: 19 , 53

B
• Verbuchung von Verlust auf Debitorenposition und Aktionärszuschuss: 5 , 48; 7 , 51; 8 , 25
• Verbuchung von Gewinnausschüttungen und Auflösung stiller Reserven: 5 , 52
• Bilanzierung von nicht notwendigen Abschreibungen zur Bildung stiller Reserven: 6 , 27
• Bildung stiller Reserven über die Gewinnverwendung nicht zugelassen: 11 , 40
• Ausweis von Aktivzinsen als Ertrag: 13 , 43
• Bilanzierung der Auflösung stiller Reserven, die allein zur Gewinnausschüttung und nicht einer Verlustdeckung dient: 17 , 9

C
• Verrechnung in der Bilanz: 6 , 10
• Treuhandgeschäfte: 7 , 39; 11 , 15
• Anstatt zu verrechnen, kann in den Bilanzergänzungen unter der Rubrik Wertschriften beigefügt werden, wie hoch der Anteil an eigenen Obligationen ist: 7 , 49

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Auslandbankenverordnung

• Text der Auslandbankenverordnung vom 22. März 1984, in Kraft seit dem 1. Juli 1984: 13 , 5
• Erläuterungen zur Auslandbankenverordnung vom 22. März 1984, in Kraft seit dem 1. Juli 1984: 13 , 12
• Erläuterungen der Auslandbankenverordnung vom 21. Oktober 1996, in Kraaft seit dem 1. Januar 1997: 32 , 9

Art. 1 Abs. 2
• Anwendbarkeit des Bankengesetzes auf Gruppengesellschaften sowie auf faktische Zweigniederlassungen in der Schweiz: 48 , 312

Art. 2 (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1996)
• Räumliche Anwendbarkeit des BankG: 29 , 17

Art. 3 (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1996)
• Prüfung, ob einer Gesellschaft, die ohne Bewilligung eine Banktätigkeit ausübt, nachträglich eine solche erteilt werden kann: 29 , 17
• Einhaltung der Bankenverordnung: 45, 111

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Reglement der EBK

• Dritte können aus dem ROG-EBK keine Rechte ableiten: 29 , 46

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Börsengesetz

Art. 2 Bst. 2
• Öffentliche Rückkaufangebote für eigenen Beteiligungspapiere sind grundsätzlich öffentliche Kaufangebote: 36 , 38
• Ein Umtauschangebot für Namenaktien, welches öffentlich den Besitzern von Inhaberaktien eine in der Schweiz kotierten Gesellschaft unterbreitet wird, ist den Regeln des Börsengesetzes über öffentliche Kaufangebote unterstellt: 39 , 15

Art. 10
• Illegale Tätigkeit als Effektenhändler: 45 , 140

Art. 10 Abs. 2
• Die allgemeine Bedingung einer angemessenen Organisation verlangt grundsätzlich nach einer Funktionentrennung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, es sei denn, es handle sich um ein sehr kleines Unternehmen mit einer sehr einfachen Organisation: 38 , 15
• Das Vorauseilen über das Eigenhandelskonto, um danach das Kundengeschäft zu schechteren Konditionen abzuwickeln, ist mit den Anforderungen an eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren: 40 , 24
• Scheingeschäfte und deren Veranlassung sind aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht tolerierbar: 40 , 29
• Snake Trading ist mit der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren: 41 , 31
• Zuteilung von Aktien eines an der Börse einzuführenden Unternehmens: 45, 164
• Ausreichende Kenntnisse über ausländische Regulierung: 50 , 65

Art. 10 Abs. 2 Bst. d
• Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung: 43 , 87; 46 , 21

Art. 11
• Die Verhaltensregeln für Effektenhändler sind bereits gestützt auf das Zivilrecht anwendbar: 35 , 13
• Effektenhändler müssen über die Anlagestrategie genaue Angaben machen; ein allgemeiner Hinweis auf das Risiko eines Totalverlustes genügt nicht: 35 , 13
• Die Sorgfalts- und Treuepflichten verbieten die Benachteiligung von Kunden in Situationen mit Konfliktpotential: 40 , 24; 41 , 31; 41 , 40
• Kommissionen in der Höhe von 35% der Gesamtkosten der Optionen sind nicht gerechtfertigt, wenn keine besonderen Leistungen erbracht werden: 40 , 94
• Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht: 43 , 87; 45, 150; 47 , 157; 47 , 182; 47 , 192
• Weiterverpfändung von Kundendepots bei Effektenhändlern: 47 , 101
• Pflichten des Effektenhändlers im Zusammenhang mit der Komplexität der Effekten: 49 , 81

Art. 14
• Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf konsolidierter Basis: 47 , 113

Art. 15
• Journalführungspflicht: 43 , 87

Art. 20
• Pflicht und Ausnahme zur Offenlegung der Beteiligungen: 43 , 75

Art. 22 Abs. 1
• Unterstellung einer in der Schweiz kotierten Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die von der Schweiz aus geleitet wird; anstelle der rechtlichen Konstruktion ist vielmehr auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit abzustellen: 39 , 25

Art. 23
• Bericht der Übernahmekommission über die Rückkäufe von Beteiligungspapieren vom 6. Oktober 1999: 39 , 41

Art. 23 Abs. 5
• Erhebung von Gebühren durch die Übernahmekommission: 39 , 34

Art. 32 Abs. 1
• Die Berechtigung des prozentualen Stimmrechtsanteils beinhaltet auch diejenigen Stimmen, die effektiv nicht ausgeübt werden können: 42 , 36

Art. 32 al. 2
• Im Bereich der Ausnahmen von der Angebotspflicht bei Übernahmen sieht das Gesetz neben dem Opting out einzig das Opting up als partielles Opting out vor: 41 , 60

Art. 35 Abs. 2
• Eine Bank muss der EBK über eine Geschäftsbeziehung, die eine ihre ausländischen Filialen mit Kunden unterhält, Auskunft erteilen, es sei denn, die Kundenbeziehung wird ausschliesslich durch die Filiale betreut und weder die Bank in der Schweiz noch ihre Organe haben Kenntnis davon: 38 , 39

Art. 35
• Liquidation einer faktischen Zweigniederlassung einer ausländischen Effektenhändlerin in der Schweiz: 43 , 15

Art. 35 Abs. 3
• Die Aufsichtsbehörde kann einer Gesellschaft, die sich als Effektenhändler gemeldet hat, einen Beobachter ernennen, damit er ihre Tätigkeit überwacht: 33 ,15; 40 , 89
• Wenn die Interessen der Anleger in grober Weise gefährdet werden, kann die Liquidation des Effektenhändlers angeordnet werden: 35 ,13
• Berechtigung zur Einsetzung eines Beobachters nach BEHG: 42 , 49

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Art. 35 Abs. 3 Bst. b
• Tätigkeitsverbot: 43 , 87; 46 , 51

Art. 36
• Diese Bestimmung enthält eine echte Lücke, die in Analogie mit dem Bankengesetz gefüllt werden muss, was bedeutet, dass die EBK die vorgesehenen Massnahmen, inklusive die Liquidation, auch gegenüber nicht bewilligten Effektenhändlern treffen kann: 40 , 94
• Sofortige Liquidation nach Nichterteilen einer Bewilligung an einen bisherigen Effektenhändler: 41 , 40

Art. 36a
• Anwendung der Vorschriften über den Bankenkonkurs auf Effektenhändler: 46 , 168

Art. 38
• Amtshilfe mit der SEC: 50 , 91
• Amtshilfe mit der CONSOB: 50 , 104

Art. 38 Abs. 2
• Allgemeine Bedingungen der internationalen Amtshilfe im Börsenbereich: 36 , 25; 45 , 15; 46 , 147
• Solange die ersuchende Behörde sich effektiv an den Spezialitätsvorbehalt hält, steht der Amtshilfe nichts entgegen: 37 , 21
• Die Verfahrensregeln im Bereich der Amtshilfe sin ab ihrem Inkrafttreten anwendbar, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, zu dem sich der Sachverhalt zugetragen hat: 38 , 30
• Entscheidend ist, dass die ausländische Behörde überhaupt Funktionen wahrnimmt, für die Amtshilfe geleistet werden kann, auch wenn sie noch andere Funktionen erfüllt: 38 , 33
• Der Gründer und Begünstigter einer Stiftung ist nicht beschwerdeberechtigt gegen eine Verfügung, welche die Stiftung betrifft: 38 , 36
• Die Tatsache, dass das Amtshilfebegehren nicht einen sehr grossen Gewinn betrifft, begründet für sich alleine noch keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzipes: 38 , 36; 46 , 118
• Die Beschränkungen der Informationsübermittlung zwingen die EBK die Kontrolle über den Gebrauch der Informationen auch nach ihrer Übermittlung an die ausländische Aufsichtsbehörde nicht zu verlieren: 38 , 39
• Die Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörden bedingt, dass alle materiellen Bedingungen der Rechtshilfe in Strafsachen erfüllt sind, namentlich die doppelte Strafbarkeit: 38 , 39
• Spezialitätsprinzip und Weiterleitung; die EBK muss das Risiko abklären und abschätzen, ob Informationen dem Publikum zugänglich gemacht werden: 40 , 116
• Beachtung des Spezialitätsprinzips aufgrund der Anstrengungen ausländischer Aufsichtsbehörden, eine Offenlegung oder Weiterleitung zu verhindern ("best efforts"): 41 , 79
• Vor Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung der Informationen an eine Drittbehörde, hat die EBK zu prüfen, ob diese garantieren kann, dass sie die mittels Amtshilfe erhaltenen Daten nicht an Dritte weiterleitet und die Informationen nur zu Aufsichtszwecken gebraucht: 41 , 79
• Eine nicht als geringfügig zu bezeichnende Erhöhung des Kurses eines Titels im Vorfeld der Bekanntgabe einer vertraulichen Tatsache une ein Anstieg des Transaktionsvolumens in diesem Zeitraum reichen aus, um die Amtshilfe zu rechtfertigen: 41 , 112
• Sind die aufsichtsrechtlichen Ermittlungen bereits genügend fortgeschritten und zeichnet sich eine allfällige Notwendigkeit der Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden ab, spricht nichts dagegen, dass die EBK ihre Zustimmung bereits im Amtshilfeentscheid erteilt, sofern das Ersuchen gewisse Mindestanforderungen erfüllt: 41 , 125
• Auskunftspflicht 42 , 59
• Keine Parteistellung des wirtschaftlich Berechtigten im Amtshilfeverfahren: 42 ,65; 46 , 118
• Verhältnis von Art. 38 BEHG zur EMRK: 42 , 66
• Prinzip der langen Hand; keine völkerrechtlich verbindliche Garantie des ersuchenden Staates notwendig: 42 , 71
• Amtshilfe trotz gesetzlicher Verpflichtung zur Weiterleitung übermittelter Informationen an die Strafverfolgungsbehörden: 42 , 99
• Voraussetzungen für Zustimmung der EBK zur Weiterleitung übermittelter Informationen an die Strafverfolgungsbehörden: 42 , 104
• Veröffentlichung der Sanktion: 46 , 133
• Spontane Amtshilfe: 49 , 105
• Offenlegung von Beteiligungen: 50 , 110

Art. 38 Abs. 3
• Bedingungen der Übermittlung von Informationen über Kunden von Effektenhändlern: 36 , 25
• Die EBK ist im Rahmen der Amtshilfe nicht gehalten, an Stelle der ausländischen Behörde verdächtige von unverdächtigen Transaktionen zu trennen: 37 , 19
• Eine direkte und tatsächliche Beziehungzwischen dem Kontoinhaber und einer Widerhandlung genügt, um die Eigenschaft als unbeteiligter Dritter auszuschliessen: 40 , 116; 41 , 118
• Parteistellung des externen Vermögensverwalters; Übermittlungsverfahren: 42 , 113

Art. 50 Abs. 1
• Die Frist muss verkürzt werden, wenn grosse Zweifel über die Seriosität der ausgeübten Tätigkeit bestehen und die Interessen der Anleger durch die Ausübung der Tätigkeit gefährdet werden: 33 ,15
• Die Frist dient dazu, den bestehenden Effektenhändler zu erlauben, ihre Struktur den neuen Regeln anzupassen: 35 ,13
• Wenn die Interessen der Anleger in grober Weise gefährdet werden, kann die Frist verkürzt und die Liquidation des Effektenhändlers angeordnet werden: 35 ,13

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Börsenverordnung

Art. 2
Illegale Tätigkeit als Effektenhändler: 45 , 140

Art. 3
Definition des Effektenhändlers: 40 , 95

Art. 39 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
• E

Art. 38
Unterstellung der faktischen Zweigniederlassung eines ausländischen Effektenhändlers: 40 , 95

Art. 39 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
• Eine ausländische Gesellschaft, die faktisch in der Schweiz oder von der Schweiz aus als Effektenhändler tätig ist, untersteht dem Börsengesetz: 37 , 27

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Börsenverordnung-EBK

Art. 15
• Beispielhafte Regelung des Begriffs der organisierten Gruppe: 43 , 75

Art. 20
• Pflicht und Ausnahme zur Offenlegung der Beteiligungen: 43 , 75

Art. 33 Abs. 1 Bst. b
• Gewährung einer Fristenverlängerung für die Beanspruchung einer Ausnahme zwecks Festübernahme: 43 , 68

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Anlagefondsgesetz

• Text des AFG vom 18. März 1994, in Kraft seit dem 1. Januar 1995: 24 , 112

Art. 2 Abs. 1
• Begriff des (ausländischen) Anlagefonds: 33 , 60
• Qualifikation als Anlagefonds: 47 , 147

Art. 12 Abs. 3 (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1994)
• Immobilienanlagefonds, Begriff und Bestimmung des Verkehrswertes: 25 , 34; 29 , 46

Art. 15 (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1994)
• Die Buchhaltung über den Anlagefonds dient als Grundlage für den Rechenschaftsbericht, ist als solche aber nicht zu veröffentlichen: 29 , 46
• Einzelfragen: 29 , 46

Art. 20 Abs. 3
• Das Verbot des Art. 20 Abs. 3 AFG gilt absolut: 49 , 97

Art. 22
• Begriff des gewerbsmässigen Vertriebs: 29 , 81
• Begriff des indirekten Fondsvertrieb: 50 , 115

Art. 23 (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1994)
• Der Rechenschaftsbericht soll die "Abrechnung eines Vermögensverwalters" enthalten und nicht die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens: 29 , 46

Art. 41
• Bedingungen für die vorzeitige Rückzahlung von Anteilen eines Immobilienanlagefonds: 29 , 81
• Auszahlungsfrist: 29 , 81

Art. 43 Abs. 1 (in der Fassung in Kraft bis 31.12.1994)
• Immobilienanlagefonds, Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzlichen Ordnung: 25 , 34

Art. 44
• Begriff des ausländischen Anlagefonds: 33 , 60
• Anwendbarkeit des Anlagefondsgesetzes auf im Ausland inkorporierte Anlagegesellschaft: 49 , 188

Art. 45
• Begriff des indirekten Fondsvertrieb: 50 , 115

Art. 45 Abs. 1
• Begriff des gewerbsmässigen Vertriebs: 29 , 81

Art. 45 Abs. 2
• Bewilligungsvoraussetzungen zum gewerbsmässigen Anbieten oder Vertreiben: 33 , 60

Art. 59 Abs. 1
• Beobachter im Anlagefondsrecht: 43 , 15

Art. 60
• Ernennung eines Sachwalters: 47 , 147

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Anlagefondsverordnung

Art. 2 Abs. 3
• Begriff des anlagefondsähnlichen ausländischen Sondervermögens: 33 , 60

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Bankenkonkursverordnung

Art. 10
• Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets: 48 , 279

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Obligationenrecht

Art. 665 Abs. 1 (in der Fassung in Kraft bis 30.6.1992)
• Eine Liegenschaft, deren Verkehrswert unter den Buchwert sinkt, darf höchstens zum Verkehrswert in die Jahresbilanz aufgenommen werden: 2 , 28
• Bedingungen der Aufwertung von Liegenschaften über den Einstandspreis: 13 , 35

Art. 667 (in der Fassung in Kraft bis 30.6.1992)
• Bilanzierung nicht börsenkotierter Wertpapiere: 18 , 7

Art. 716 (in der Fassung in Kraft bis 30.6.1992)
• Im Bankwesen bedürfen Zirkulationsbeschlüsse des Verwaltungsrates und des Verwaltungsratsausschusses der Einstimmigkeit: 2 , 5

Art. 959
• Für Verbuchung und Bilanzierung der Geschäftsvorgänge ist der Abschlusstag und nicht der jeweilige Valutatag massgebend: 7 , 46
• Selbst ausgegebene Obligationen, die sich im Eigenbestand befinden, sind zu verrechnen: 7 , 49
• Die Bildung stiller Reserven über die Gewinnverwendung verletzt den Grundsatz der Bilanzwahrheit- und Klarheit: 11 , 40
• Verluste, Abschreibungen und Rückstellungen dürfen nicht mit stillen Reserven verrechnet werden, wenn dadurch das Jahresergebnis wesentlich verfälscht wird: 11 , 44
• Bilanzierung der Auflösung stiller Reserven, die allein zur Gewinnausschüttung und nicht einer Verlustdeckung dient: 17 , 9

Art. 960 Abs. 2
• Berücksichtigung der Länderrisiken: 17 , 7

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Strafgesetzbuch

Art. 292
Eine nicht dem Börsengesetz unterstellte Gesellschaft kann unter Strafandrohung dazu angehalten werden, auf irreführende Werbeäusserungen zu verzichten: 38 , 18

Art. 305 ter
• Aus dem allfälligen Verstoss einer Bank gegen die Identifikationspflichten der VSB kann ebenso wenig auf die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 305 ter geschlossen werden, wie umgekehrt nicht ausgeschlossen ist, dass eine Verletzung der Strafbestimmung vorliegt, bei dem keine Verletzung der VSB festgestellt wird: 38 , 50
• Sorgfaltspflichten der Banken bei Annahme und Aufbewahrung von Kundengeldern: 41 , 15
• Besondere Abklärungspflichten bei Privatkunden aus korrupten Staaten: 41 , 15

Art. 321
• Grenzen des Anwaltsgeheimnisses und des Zeugnisverweigerungsrechts: 17 , 20

Art. 357
• Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist zuständig für die Beurteilung der Frage, ob eine Bundesbehörde gegenüber einem kantonalen Untersuchungsrichter ihre Ermächtigung zur Zeugenaussage zu Recht verweigert hat: 33 , 40; 33 , 47

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Bundesrechtspflegegesetz

Art. 97 Abs. 1
• Selbständige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung: 22 , 43; 42 , 49

Art. 103
• Beschwerdelegitimation der Organe und des wirtschaftlich Berechtigten: 47 , 68; 50 , 148

Art. 103 Bst. a
• Aktuelles schutzwürdiges Interesse im Zeitpunkt der Urteilsfällung: 22 , 32
• Beschwerdebefugnis eines Untersuchungsrichters: 33 , 40

Art. 111 Abs. 2
• Ablehnung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung: 33 , 35; 40 , 89; 40 , 91; 42 , 58

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Übernahmeverordnung-UEK

Art. 53 et 54
• Parteistellung einer Gruppe von Minderheitsaktionären vor der Übernahmekommission: 45, 127

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Verwaltungsverfahrensgesetz
Art. 5
• Ein Gewährsbrief ist keine Verfügung: 46 , 21

Art. 10
• Kein Anspruch auf Einsicht in Akten zur internen Meinungsbildung: 43 , 15

Art. 13 Abs. 1 Bst. c
• Mitwirkungspflichten der Parteien im Verwaltungsverfahren: 23 , 9; 25 , 11; 48 , 295
• Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn die Liquidation in Betracht gezogen wird: 40 , 94
• Wer um die Erteilung einer Bewilligung nachsucht, trägt für das Erfüllen der Bewilligungsvoraussetzungen die Beweislast: 41 , 40

Art. 25 Abs. 2
• Kein schutzwürdiges Interesse wenn der Bankkunde sei Anliegen auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg verfolgen kann: 9 , 70
• Keine schutzwürdiges Interesse wenn ein Bankdirektor, der einen Entscheid über die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erwirken will, nicht mehr in den Diensten einer Bank steht: 17 , 16
• Die EBK tritt auf ein Feststellungsbegehren zur Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ein, wenn die Besetzung einer zukünftigen konkreten Stelle zu beurteilen ist: 18 , 26
• Parteistellung des Anlegers im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über die Anlagefonds: 28 , 25; 29 , 46

Art. 26
• Kein Anspruch auf Akteneinsicht in verwaltungsinterne Unterlagen: 22 , 43
• Einsicht in Unterlagen der EBK: 29 , 37; 29 , 46

Art. 29
• Eine Bank hat Anspruch darauf, in der Sache, aber nicht zu den Einzelheiten der Verfügung vorgängig angehört zu werden: 22 , 32; 29 , 17
• Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidbehörde schliesst nicht aus, dass die Behörde aufgrund eines Verfügungsentwurfes entscheidet, der von einem der Behörde unterstellten Sekretariat vorbereitet wurde: 40 , 37

Art. 35
• Anforderungen an die Begründung der Verfügung: 29 , 37

Art. 39
• Sofortige Vollstreckung: 29 , 11; 29 , 17; 33 , 35; 41 , 40

Art. 45
• Selbständige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung: 22 , 43

Art. 45 Abs. 2 Bst. g
• Superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen der EBK: 43 , 15

Art. 71
• Eine Beschwerde eines Anlegers, der kein schutzwürdiges Interesse hat, darf als Anzeige behandelt werden: 28 , 25

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Bundeszivilprozessrecht

Art. 40
• Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Parteien berücksichtigt die EBK im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung: 23 , 9; 25 , 11

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Bundesstrafprozessrecht
Art. 252 Abs. 3
• Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist zuständig für die Beurteilung der Frage, ob eine Bundesbehörde gegenüber einem kantonalen Untersuchungsrichter ihre Ermächtigung zur Zeugenaussage zu Recht verweigert hat: 33 , 40
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Beamtengesetz

Art. 28
• Die EBK entscheidet selber über die Ermächtigung ihrer Mitglieder oder Mitarbeiter zur Zeugenaussage: 33 , 47
• Aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der EBK bei gewissen strafrechtlichen Verfolgungen überwiegt in solchen Fällen grundsätzlich das Strafverfolgungsinteresse gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Amtsgeheimnisses: 33 , 47

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Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Art. 6
• Anwendung auf das Verfahren der Amtshilfe: 47 , 205
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Geldwäschereigesetz

Art. 2
• Räumlicher Geltungsbereich: 49 , 36

Art. 8
• Übermittlung falscher Informationen an eine ausländische Behörde: 50 , 65

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EBK Geldwäschereiverordnung

Art. 17
• Sorgfaltspflicht für Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken: 49 , 36
• Dokumentationspflicht: 50 , 73

Art. 20
• Zeitpunkt zusätzlicher Abklärungen: 50 , 73

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© 2008 EBK

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