Effektenhändler sind Unternehmen und natürliche Personen, die in eigenem Namen gewerbsmässig Effekten für eigene Rechnung zum kurzfristigen Wiederverkauf oder für Rechnung Dritter auf dem Sekundärmarkt kaufen und verkaufen, auf dem Primärmarkt öffentlich anbieten oder selbst Derivate schaffen und öffentlich anbieten.
Die Börsengesetzgebung unterscheidet folgende Effektenhändler-Kategorien:
Kundenhändler: Effektenhändler, die gewerbsmässig in eigenem Namen für Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und selber oder bei Dritten für diese Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels führen oder die Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren
Eigenhändler: Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und einen Bruttoumsatz von fünf Milliarden Schweizer Franken pro Jahr erreichen
Market Maker: Effektenhändler, die gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten stellen
Derivathäuser: Effektenhändler, die gewerbsmässig selbst Derivate schaffen, die sie für eigene oder fremde Rechnung öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten
Emissionshäuser: Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten
Effektenhändler benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eine Bewilligung und werden von der FINMA prudenziell überwacht.
Damit die Effektenhändlerbewilligung erteilt werden kann, muss der Gesuchsteller sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllen respektive erfüllen können. Die wichtigsten sind:
Vollständig einbezahltes Mindestkapital von 1,5 Millionen Schweizer Franken
Businessplan, der aufzeigt, dass die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften dauerhaft eingehalten werden können
Die Inhaber von qualifizierten Beteiligungen und die Mitglieder der leitenden Organe (Oberleitung und Geschäftsführung) bieten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
In den Statuten, im Gesellschaftsvertrag oder in den Reglementen ist der Geschäftsbereich sachlich und geografisch genau umschrieben. Angegeben ist, mit welcher Art von Effekten, an welchen Märkten und für welche Art von Kunden der Gesuchsteller handelt. Der Geschäftsbereich hat den finanziellen Möglichkeiten und der Verwaltungsorganisation des Effektenhändlers zu entsprechen
Leitung des Unternehmens von der Schweiz aus
Wirksame betriebsinterne Funktionentrennung, insbesondere von Handel, Vermögensverwaltung und Abwicklung
Angemessene Erfassung, Begrenzung und Überwachung, namentlich der Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Image- respektive Reputationsrisiken sowie der operationellen und rechtlichen Risiken
Das interne Kontrollsystem ist wirksam und die interne Revision von der Geschäftsführung unabhängig
Bestellung einer anerkannten Prüfgesellschaft für das Bewilligungsverfahren.
Bestellung einer anerkannten aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft für die laufende Aufsicht
Bei ausländischer Beherrschung des Gesuchstellers muss das Gegenrecht durch die Sitzstaaten der Inhaber von qualifizierten Beteiligungen gewährleistet sein
Ist der Effektenhändler Teil einer Finanzgruppe, muss eine angemessene konsolidierte Aufsicht durch eine anerkannte Aufsichtsbehörde bestehen
Das Verfahren für eine Bewilligung als Effektenhändler dauert in der Regel rund sechs Monate, wobei die Bearbeitungsdauer von der Qualität und Komplexität des Gesuchs abhängig ist. Bei Gesuchen mit Auslandbezug ist zudem die Reaktionszeit der relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden einzuberechnen.
Abteilung «Bewilligungen» des Geschäftsbereich Banken (authorization@finma.ch)