Aufhebung und Ende der Unterstellung

Die prudenzielle Aufsicht über eine Bank respektive über ein Wertpapierhaus endet mit dem Abschluss des beantragten Entlassungs- bzw. Liquidationsverfahrens oder durch Fusion. Für Vertretungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser muss lediglich deren Schliessung der FINMA mitgeteilt werden.

Das Ende der Beaufsichtigung durch die FINMA kann unterschiedliche Gründe haben:

  • Bei einer Fusion endet die Beaufsichtigung der untergehenden Bank mit der Eingliederung in die absorbierende Bank. Gleiches gilt für Wertpapierhäuser.
  • Erfolgt eine Änderung des Gesellschaftszwecks in eine Tätigkeit, die nicht unterstellungspflichtig ist, bestehen die Unternehmen nach der Entlassung aus der prudenziellen Aufsicht fort.
  • Banken und Wertpapierhäuser, die ihre Liquidation beschliessen, bleiben bis zur Löschung der Gesellschaft der FINMA-Aufsicht unterstellt. Gleiches gilt für Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser, wenn sich das Mutterhaus für deren Schliessung entscheidet.

Die Aufhebung der Unterstellung und somit die Entlassung der Bewilligungsträger aus der prudenziellen Aufsicht erfolgt immer erst, wenn keine schutzwürdigen Forderungen mehr bestehen und dem Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger sowie der Anlegerinnen und Anleger vollumfänglich Beachtung geschenkt worden ist.  


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