Damit die Bewilligung als Wertpapierhaus erteilt werden kann, muss der Gesuchsteller sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllen oder erfüllen können. Die wichtigsten sind:
Vollständig einbezahltes Mindestkapital von mindestens 1,5 Millionen Schweizer Franken;
Businessplan, der aufzeigt, dass die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften gemäss Art. 63 FINIV dauerhaft eingehalten werden können;
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Inhaber von qualifizierten Beteiligungen und der Mitglieder der leitenden Organe (Oberleitung und Geschäftsführung);
Genaue sachliche und geografische Umschreibung des Geschäftsbereichs in den Statuten, im Gesellschaftsvertrag oder in den Reglementen (Art von Effekten, Handel an welchen Märkten und für welche Art von Kunden; Geschäftsbereich hat den finanziellen Möglichkeiten und der Verwaltungsorganisation des Wertpapierhauses zu entsprechen);
Leitung des Unternehmens von der Schweiz aus;
Wirksames internes Kontrollsystem und von der Geschäftsleitung unabhängige interne Revision;
Angemessene Erfassung, Begrenzung und Überwachung, namentlich der Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Image- respektive Reputationsrisiken sowie der operationellen und rechtlichen Risiken;
Das interne Kontrollsystem ist wirksam und die interne Revision von der Geschäftsführung unabhängig;
Bestellung einer anerkannten Prüfgesellschaft für das Bewilligungsverfahren;
Bestellung einer anerkannten aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft für die laufende Aufsicht;
Bei ausländischer Beherrschung des Gesuchstellers muss das Gegenrecht durch die Sitzstaaten der Inhaber von qualifizierten Beteiligungen gewährleistet sein;
Ist das Wertpapierhaus Teil einer Finanzgruppe: Angemessene konsolidierte Aufsicht durch eine anerkannte Aufsichtsbehörde.
Das Verfahren für eine Bewilligung als Wertpapierhaus verläuft im stetigen Austausch mit den Gesuchstellern. Die Bearbeitungsdauer ist von der Qualität und Komplexität des Gesuchs sowie der aktuellen Arbeitslast abhängig. Bei Gesuchen mit Auslandbezug ist zudem die Reaktionszeit der relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden zu berücksichtigen.
Abteilung Bewilligungen des Geschäftsbereich Banken (authorization@finma.ch)