Bewilligungspflicht bei ausländischer Beherrschung

Schweizerisch beherrschte Banken sowie Wertpapierhäuser bedürfen im Hinblick auf die Übernahme einer beherrschenden Beteiligung durch Ausländer einer zusätzlichen Bewilligung. Dasselbe gilt für wesentliche Wechsel in der ausländischen Beherrschung.

Gemäss Bankengesetz, welches diesbezüglich sinngemäss auch für Wertpapierhäuser gilt, bedürfen schweizerisch beherrschte Banken und Wertpapierhäuser einer zusätzlichen Bewilligung, wenn sie in eine ausländische Beherrschung übergehen.

Was bedeutet «ausländische Beherrschung»?

Schweizerische Banken und Wertpapierhäuser gelten dann als ausländisch beherrscht, wenn Ausländerinnen und Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen beteiligt sind oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausüben.

Mit «Ausländer» sind natürliche Personen gemeint, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in der Schweiz haben. Juristische Personen gelten dann als Ausländer, wenn sie ihren Sitz im Ausland haben oder wenn sie direkt oder indirekt von natürlichen Personen beherrscht werden, die weder das Schweizer Bürgerrecht noch einen schweizerischen Ausweis C haben.

Voraussetzungen für die Zusatzbewilligung

Die FINMA erteilt die zusätzliche Bewilligung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Staaten, in denen die Inhaberinnen und Inhaber von qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, gewähren Gegenrecht. Die Gegenrechtsprüfung entfällt bei Vorliegen anderslautender internationaler Vereinbarungen, zum Beispiel gegenüber Mitgliedsstaaten der Welthandelsorganisation WTO.

  • Wird die Bank durch den Übergang in eine ausländische Beherrschung Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, kann die Zustimmung der ausländischen Aufsichtsbehörde sowie deren Fähigkeit zur konsolidierten Überwachung der gesamten Gruppe ebenfalls Voraussetzung sein.

Wechsel in der ausländischen Beherrschung

Wenn bei einem ausländisch beherrschten Institut die ausländischen Inhaberinnen und Inhaber von qualifizierten Beteiligungen wechseln, muss erneut eine Zusatzbewilligung bei der FINMA beantragt werden. Diese gesetzliche Vorschrift gilt für schweizerische Banken und Wertpapierhäuser ebenso wie für Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser.

Beurteilung von Zusatzbewilligungsprojekten

Die FINMA prüft bereits im Vorfeld von Gesuchen Projekte, die in ein Zusatzbewilligungsverfahren münden können.

Die Vorprüfung soll es der FINMA ermöglichen, sich mit den Grundzügen des Projekts bekannt zu machen und eine erste regulatorische Standortbestimmung vorzunehmen. Die Initiantinnen und Initianten des Projekts erhalten so frühzeitig wertvolle Informationen zu allfälligen Bewilligungshindernissen oder anderen wichtigen Fragestellungen.

Die FINNMA entscheidet nach Erhalt der Projektpräsentation über die Opportunität einer Sitzung. Projektpräsentationen sind in einer Amtssprache oder auf Englisch an die Abteilung Bewilligungen des Geschäftsbereichs Banken zu richten.

Abklärungen zu Zusatzbewilligungsprojekten sind gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Gebühren- und Abgabenverordnung.

Kontakt: authorization@finma.ch

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