Die FINMA stellt sicher, dass die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre und die mit ihrer Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 GwG jederzeit und dauerhaft erfüllen.
Der Bewilligungsträger ist verpflichtet, der FINMA unverzüglich Vorkommnisse zu melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind (Art. 29 Abs. 2 FINMAG). Direkt unterstellte Finanzintermediäre müssen alle Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen (z.B. ein neuer Gewährsträger) unter Einreichung eines schriftlichen Gesuchs der FINMA melden.
Im Weiteren sind direkt unterstellte Finanzintermediäre verpflichtet, der FINMA alle GwG-relevanten Änderungen – beispielsweise den Beizug von Agenten – zu melden.
Amtliche Veröffentlichungen (z.B. SHAB, Handelsregister) entbinden die direkt unterstellten Finanzintermediäre nicht von der Pflicht zur Meldung der Änderungen an die FINMA.
Dem Änderungsgesuch für die Einsetzung neuer Gewährsträger sowie der Geldwäschereifachstelle und ihrer Stellvertretung sind die Erklärung betreffend hängige und abgeschlossene Verfahren, die Erklärung über qualifizierte Mandate sowie die Erklärung über weitere Mandate beizulegen.