Als Vermögensverwalter gilt, wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kunden über deren Vermögenswerte verfügen kann (Art. 17 FINIG). Der Vermögensverwalter verwaltet individuelle Portfolios.
Verwalter von Kollektivvermögen, die Vermögenswerte von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen unterhalb der Schwellenwerte (vgl. Art. 24 Abs. 2 FINIG) verwalten, gelten als Vermögensverwalter.
Wer gestützt auf die Errichtungsurkunde eines Trusts im Sinne des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwaltet oder darüber verfügt, gilt als Trustee. Der Trustee verwaltet das Sondervermögen, sorgt für dessen Werterhaltung und verwendet es zweckgebunden.
Vermögensverwalter und Trustees benötigen eine Bewilligung der FINMA. UVV und Trustees, die neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des FINIG bei der FINMA. Sie müssen dann innert dreier Jahre ab Inkrafttreten den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer SRO nach Art. 24 GwG angeschlossen sind und von dieser in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
Jene UVV und Trustees, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des FINIG ihre Tätigkeit aufnehmen, müssen sich unverzüglich bei der FINMA melden und ab Aufnahme ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, abgesehen vom Erfordernis des Anschlusses an eine AO. Spätestens ein Jahr, nachdem die FINMA eine AO bewilligt hat, haben sie sich einer solchen AO anzuschliessen und ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie einer SRO nach Art. 24 GwG angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
Die ersten AO wurden am 6. Juli 2020 von der FINMA bewilligt.
Nein, das Parlament hat im Rahmen der Beratungen die Bestimmung zu einem möglichen "Grandfathering", das heisst Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für bereits langjährig bestehende Vermögensverwalter, verworfen.
UVV und Trustees benötigen eine Bewilligung der FINMA. Mit dem Bewilligungsgesuch haben UVV und Trustees den Nachweis zu erbringen, dass sie von einer AO beaufsichtigt werden.
Der Bewilligungsprozess wird elektronisch via die Erhebungs- und Gesuchsplattform EHP abgewickelt und grundsätzlich fünf Schritte beinhalten:
1. Selbstregistrierung
Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen UVV und Trustees die sogenannte Selbstregistrierung vornehmen. Diese erfolgt über die FINMA-Homepage. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich.
2. Meldung an die FINMA
UVV und Trustees, die neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des FINIG bei der FINMA zu melden. Dies geschieht ausschliesslich über ein Meldeformular, welches auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform EHP verfügbar ist. Nach erfolgter Meldung hat ein Institut innert dreier Jahre nach Inkrafttreten des FINIG bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Das Bewilligungsgesuch ist in Form einer Gesuchvorlage auf der EHP zugänglich sein und kann dort direkt ausgefüllt werden.
3. Anschlussbestätigung durch AO
Bevor das Bewilligungsgesuch bei der FINMA eingereicht werden kann, bedarf der UVV oder Trustee eines Anschlusses an eine AO. Dafür haben sie bei einer AO ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die in der EHP bereits erfassten Informationen aus dem Bewilligungsgesuch bei der FINMA können der gewählten AO freigeschaltet werden, nachdem das Bewilligungsgesuch und der erforderlichen Dokumente vollständig in die EHP erfasst worden sind. Die AO prüft anschliessend, ob die Voraussetzungen für einen Anschluss erfüllt sind und stellt im positiven Fall eine entsprechende Anschlussbestätigung aus.
4. Einreichung des Gesuchs bei der FINMA
Die Anschlussbestätigung einer AO muss der UVV oder der Trustee als Beilage zum Bewilligungsgesuch auf die EHP hochladen. Damit ist das Gesuch vollständig und der Gesuchsteller hat nun die Möglichkeit, das Gesuch via EHP bei der FINMA einzureichen und so die Übergangsfrist von Art. 74 Abs. 2 FINIG einzuhalten.
5. FINMA-Verfügung
Nach Eingang des Bewilligungsgesuchs startet die Bewilligungsprüfung durch die FINMA. Nach spätestens 20 Arbeitstagen erhalten Gesuchsteller eine erste Rückmeldung auf ihr Gesuch. Die Kommunikation betreffend zusätzlicher Informationen und Dokumenten erfolgt über die EHP.
UVV und Trustees, die neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des FINIG bei der FINMA zu melden. Dies geschieht ausschliesslich über ein Meldeformular, welches auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform EHP verfügbar ist.
Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen UVV und Trustees die sogenannte Selbstregistrierung vornehmen. Diese erfolgt über die FINMA-Homepage. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich
Das FINIG kennt zwei Kategorien von Verwaltern von Kollektivvermögen, zum einen die Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen, zum anderen die Verwalter von Vermögenswerten von kollektiven Kapitalanlagen.
Bisher sind Verwalter von Vermögenswerten von kollektiven Kapitalanlagen als Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG) durch die FINMA bewilligt und beaufsichtigt. Diese Institute bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen allerdings die Anforderungen des Gesetzes innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.
Jene Verwalter von Vermögenswerten von kollektiven Kapitalanlagen, die bisher aufgrund des Nichterreichens der Schwellenwerte des KAG nicht dem KAG unterstellt sind, benötigen neu eine Bewilligung der FINMA als Vermögensverwalter bzw. UVV (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. a FINIG).
Sie melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA. Sie müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten dessen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer SRO nach Art. 24 GwG angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
Jene Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen, die aktuell über eine Zulassung der OAK BV verfügen, benötigen neu eine Bewilligung der FINMA als Verwalter von Kollektivvermögen, sofern sie entweder Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen von insgesamt mehr als 100 Millionen Franken oder im obligatorischen Bereich mehr als 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. b FINIG).
Sofern diese Vermögensverwalter Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen von insgesamt höchstens 100 Millionen Franken und im obligatorischen Bereich höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. b FINIG), benötigen sie neu eine Bewilligung der FINMA als Vermögensverwalter bzw. UVV.
Sämtliche Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA. Sie müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten dessen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer SRO nach Art. 24 GwG angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
Vermögensverwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen, die neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des FINIG bei der FINMA zu melden. Dies geschieht ausschliesslich über ein Meldeformular, welches auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform EHP verfügbar ist.
Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen Verwalter von Kollektivvermögen die sogenannte Selbstregistrierung vornehmen. Diese erfolgt über die FINMA-Homepage. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich
Der Status der sogenannten "DUFI" (direkt unterstellte Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 GwG) wird aufgrund der im Zuge von FINIG erfolgten Anpassung des GwG aufgehoben.
DUFI, die bei Inkrafttreten des FINIG als Vermögensverwalter oder Trustee tätig sind, sei es selbständig oder als Teil einer Finanzgruppe der Gruppenaufsicht der FINMA unterstehend, müssen sich bei der FINMA melden. Diese Institute müssen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des FINIG ein Gesuch um Anschluss an eine anerkannte SRO stellen, sofern sie bis dann keine Zusage der Unterstellung von einer AO erhalten und bei der FINMA kein Bewilligungsgesuch gestellt haben. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.
DUFI, die bei Inkrafttreten der Änderung der relevanten Gesetze weder als Vermögensverwalter noch als Trustee tätig sind, müssen sich neu einer anerkannten SRO anschliessen. Sie müssen das Gesuch innert eines Jahres stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.
Bei Inkrafttreten des FINIG bereits als Effektenhändler bewilligte Institute (nach Art. 2 lit. d BEHG) bedürfen keiner neuen Bewilligung als Wertpapierhaus. Sie müssen allerdings die Anforderungen des FINIG innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.
Abgesehen von ausländischen Fondsleitungen dürfen ausländische Finanzinstitute in der Schweiz Zweigniederlassungen und Vertretungen errichten.
Zweigniederlassung:
Einer Bewilligung der FINMA bedürfen gem. Art 52 Abs. 1 FINIG Finanzinstitute mit Sitz im Ausland (ausländische Finanzinstitute), die in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten wollen, in der sie Personen beschäftigen, die im Namen des betreffenden ausländischen Finanzinstituts dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus
a. Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben;
b. die Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen ausüben;
c. mit Effekten handeln;
d. Geschäfte abschliessen; oder
e. Kundenkonten führen.
Vertretung:
Ausländische Finanzinstitute bedürfen einer Bewilligung der FINMA, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigen, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus in anderer Weise als nach Artikel 52 Absatz 1 FINIG tätig sind, namentlich indem diese Personen Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten.Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz neu einer Bewilligungspflicht nach FINIG unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des FINIG bei der FINMA zu melden. Dies geschieht ausschliesslich über ein Meldeformular, welches auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform EHP verfügbar ist.
Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen die Finanzinstitute mit Sitz im Ausland die sogenannte Selbstregistrierung vornehmen. Diese erfolgt über die FINMA-Homepage. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich
Institute, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits als Fondsleitung (nach Art. 13 Abs. 2 lit. a KAG) bewilligt sind, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen allerdings die Anforderungen des FINIG innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.
Mit dem Inkrafttreten des revKAG entfällt für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, die Pflicht, einen Vertreter und eine Zahlstelle zu bestellen. Lediglich für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern oder qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Art. 5 Abs. 1 FIDLEG (vermögende Privatkunden) angeboten werden, müssen in der Schweiz auch weiterhin ein Vertreter sowie eine Zahlstelle bezeichnet werden.
Für Vertreter, welche ausschliesslich ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreten, die in der Schweiz einzig qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern, nicht aber vermögenden Privatkunden nach Art. 5 Abs. 1 FIDLEG, angeboten werden, fällt die Bewilligungspflicht und somit die FINMA-Lizenz mit Einhaltung der Verhaltens- und Organisationspflichten von FIDLEG weg (Art. 105 Abs. 3 lit. e und Art. 106 Abs. 3 lit. e FIDLEV).
Allenfalls müssen sich natürliche Personen, die im Namen ihres Instituts Finanzdienstleistungen erbringen, als Kundenberater in einem Beraterregister eintragen lassen.
Die Bestimmungen über die Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen werden im KAG ersatzlos gestrichen. Die entsprechenden Bewilligungsträger sind nach Inkrafttreten des FINIG nicht mehr der FINMA unterstellt. Ein Vertriebsträger hat – wie alle anderen Finanzdienstleister – die neuen Verhaltensregeln nach FIDLEG zu befolgen und muss sich unter Umständen als Kundenberater in einem Beraterregister eintragen lassen.
Mitglieder von SROs können ihre Fragen an ihre jeweilige SRO richten.
Sollten Sie Fragen an die FINMA haben, erreichen Sie uns unter: FIDLEG-FINIG@finma.ch oder +41 31 327 98 88 (Montag bis Freitag, 08.00 Uhr – 12.00 Uhr).