Mitglieder von SROs können ihre Fragen an ihre jeweilige SRO richten.
Sollten Sie Fragen an die FINMA haben, erreichen Sie uns unter: FIDLEG-FINIG@finma.ch oder +41 31 327 98 88 (Montag bis Freitag, 08.00 Uhr – 12.00 Uhr).
Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter und Trustees benötigen eine Bewilligung der FINMA.
VV und Trustees, die ihre gewerbsmässige Tätigkeit vor dem 1. Januar 2020 aufgenommen haben, müssen bis Ende 2022 ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) nach Art. 24 GwG angeschlossen sind und von dieser in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
Jene VV und Trustees, die im Verlauf des Jahres 2020 neu ihre gewerbsmässige Tätigkeit aufgenommen haben, müssen ab Aufnahme ihrer Tätigkeit die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, abgesehen von der Erfordernis des Anschlusses an eine Aufsichtsorganisation (AO). Sie müssen sich spätestens am 6. Juli 2021 einer AO angeschlossen haben und ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit ausüben, sofern sie einer SRO nach Art. 24 GwG angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
Nein, das Parlament hat im Rahmen der Beratungen die Bestimmung zu einem möglichen "Grandfathering", das heisst Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für bereits langjährig bestehende Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, verworfen.
Das FINIG kennt zwei Kategorien von Verwaltern von Kollektivvermögen, zum einen die Verwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen, zum anderen die Verwalter von Vermögenswerten von kollektiven Kapitalanlagen.
Jene Verwalterinnen und Verwalter von Vermögenswerten von kollektiven Kapitalanlagen, die bisher aufgrund des Nichterreichens der Schwellenwerte des KAG nicht dem KAG unterstellt sind, benötigen neu eine Bewilligung der FINMA als Vermögensverwalter bzw. UVV (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. a FINIG).
Sie müssen bis Ende 2022 den Anforderungen des KAG genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen, sofern sie einer SRO nach Art. 24 GwG angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden.
Jene Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen, die über eine Zulassung der OAK BV verfügen, benötigen eine Bewilligung der FINMA als Verwalter von Kollektivvermögen, sofern sie entweder Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen von insgesamt mehr als 100 Millionen Franken oder im obligatorischen Bereich mehr als 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. b FINIG).
Sofern diese Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen von insgesamt höchstens 100 Millionen Franken und im obligatorischen Bereich höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. b FINIG), benötigen sie eine Bewilligung der FINMA als Vermögensverwalter.
Bei Inkrafttreten des FINIG bereits als Effektenhändler bewilligte Institute (nach Art. 2 lit. d BEHG) bedürfen keiner neuen Bewilligung als Wertpapierhaus. Sie müssen allerdings die Anforderungen des FINIG innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.
Abgesehen von ausländischen Fondsleitungen dürfen ausländische Finanzinstitute in der Schweiz Zweigniederlassungen und Vertretungen errichten.
Zweigniederlassung:
Einer Bewilligung der FINMA bedürfen gem. Art 52 Abs. 1 FINIG Finanzinstitute mit Sitz im Ausland (ausländische Finanzinstitute), die in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten wollen, in der sie Personen beschäftigen, die im Namen des betreffenden ausländischen Finanzinstituts dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus
a. Vermögenswerte verwalten oder eine Tätigkeit als Trustee ausüben;
b. die Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen ausüben;
c. mit Effekten handeln;
d. Geschäfte abschliessen; oder
e. Kundenkonten führen.
Vertretung:
Ausländische Finanzinstitute bedürfen einer Bewilligung der FINMA, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigen, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus in anderer Weise als nach Artikel 52 Absatz 1 FINIG tätig sind, namentlich indem diese Personen Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten.Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz neu einer Bewilligungspflicht nach FINIG unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten des FINIG bei der FINMA zu melden. Dies geschieht ausschliesslich über ein Meldeformular, welches auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform EHP verfügbar ist.
Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen die Finanzinstitute mit Sitz im Ausland die sogenannte Selbstregistrierung vornehmen. Diese erfolgt über die FINMA-Homepage. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich
Institute, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits als Fondsleitung (nach Art. 13 Abs. 2 lit. a KAG) bewilligt sind, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen allerdings die Anforderungen des FINIG innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.
Mit dem Inkrafttreten des revKAG entfällt für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden, die Pflicht, einen Vertreter und eine Zahlstelle zu bestellen. Lediglich für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern oder qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nach Art. 5 Abs. 1 FIDLEG (vermögende Privatkunden) angeboten werden, müssen in der Schweiz auch weiterhin ein Vertreter sowie eine Zahlstelle bezeichnet werden.
Für Vertreter, welche ausschliesslich ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreten, die in der Schweiz einzig qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern, nicht aber vermögenden Privatkunden nach Art. 5 Abs. 1 FIDLEG, angeboten werden, fällt die Bewilligungspflicht und somit die FINMA-Lizenz mit Einhaltung der Verhaltens- und Organisationspflichten von FIDLEG weg (Art. 105 Abs. 3 lit. e und Art. 106 Abs. 3 lit. e FIDLEV).
Allenfalls müssen sich natürliche Personen, die im Namen ihres Instituts Finanzdienstleistungen erbringen, als Kundenberater in einem Beraterregister eintragen lassen.
Die Bestimmungen über die Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen werden im KAG ersatzlos gestrichen. Die entsprechenden Bewilligungsträger sind nach Inkrafttreten des FINIG nicht mehr der FINMA unterstellt. Ein Vertriebsträger hat – wie alle anderen Finanzdienstleister – die neuen Verhaltensregeln nach FIDLEG zu befolgen und muss sich unter Umständen als Kundenberater in einem Beraterregister eintragen lassen.