Ausländische Teilnehmer

Ausländische Teilnehmer (Remote Members) benötigen für den Anschluss an einen Schweizer Handelsplatz eine Bewilligung der FINMA.

Ein ausländischer Teilnehmer bedarf einer Bewilligung der FINMA, wenn er an einem Schweizer Handelsplatz teilnehmen will (Art. 40 FinfraG). Der Begriff Teilnehmer ist in Art. 2 Bst. d FinfraG definiert. Danach gilt jede Person als Teilnehmer, die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur und damit auch eines Handelsplatzes direkt in Anspruch nimmt.

Bewilligungsvoraussetzungen

Will ein ausländischer Teilnehmer an einem Schweizer Handelsplatz teilnehmen ohne über einen Sitz in der Schweiz zu verfügen, so erteilt die FINMA die Bewilligung unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Teilnehmer untersteht einer angemessenen Regulierung und Aufsicht.
  • Der Teilnehmer erfüllt der Schweizer Regulierung gleichwertige Verhaltens-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten. 
  • Der Teilnehmer stellt sicher, seine Aktivitäten von den Aktivitäten allfällig bewilligter Schweizer Einheiten zu trennen.
  • Die zuständigen Aufsichtsbehörden erheben keine Einwände gegen dessen Tätigkeit in der Schweiz.
  • Die zuständigen Aufsichtsbehörden leisten der FINMA Amtshilfe.  

Will ein bereits bewilligter ausländischer Teilnehmer an einem weiteren Schweizer Handelsplatz teilnehmen, so bedarf es einer Bestätigung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde. Sie bescheinigt damit, dass sie keine Einwände gegen die Ausweitung der Tätigkeit des ausländischen Teilnehmers in der Schweiz erhebt (Art. 40 Abs. 3 FinfraG). 

Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen

Ändern sich die Umstände eines bewilligten Teilnehmers, ist für die Weiterführung der Tätigkeit als ausländisches, nicht beaufsichtigtes Börsenmitglied vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.



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