Die Fondsleitung verwaltet den Anlagefonds auf Rechnung der Anleger und entscheidet insbesondere über die Anlagen. Sie unterliegt der Bewilligungspflicht.
Zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeiten benötigt die Fondsleitung eine Bewilligung der FINMA. Dazu muss die Fondsleitung neben den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 14 KAG unter anderem folgende Anforderungen erfüllen (Art. 28 KAG und 42 ff. KKV):
sie muss als Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz organisiert sein.
sie muss ein Mindestkapital aufweisen.
der Verwaltungsrat umfasst mindestens drei Mitglieder.
das Aktienkapital ist in Namensaktien aufzuteilen.
sie muss über eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben geeignete Organisation verfügen.
die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank haben voneinander unabhängig zu sein.
Im Rahmen des Fondsgeschäfts verwaltet die Fondsleitung den Anlagefonds für Rechnung der Anleger selbstständig und in eigenem Namen. Insbesondere:
entscheidet sie über die Ausgabe von Anteilen, die Anlagen und deren Bewertung;
berechnet sie den Nettoinventarwert;
setzt sie Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie Gewinnausschüttungen fest;
macht sie alle zum Anlagefonds gehörenden Rechte geltend.
Daneben gehören zum Fondsgeschäft namentlich folgende Aufgaben (Art 46 KKV):
die Vertretung ausländischer kollektiver Kapitalanlagen;
der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, deren Hauptzweck das kollektive Kapitalanlagengeschäft ist;
die Führung von Anteilskonten;
der Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen;
das Erbringen von administrativen Dienstleistungen für kollektive Kapitalanlagen und ähnliche Vermögen wie interne Sondervermögen, Anlagestiftungen und Investmentgesellschaften.
Ändern sich die Umstände, die der Bewilligung zugrunde liegen, ist für die Weiterführung der Tätigkeit als Fondsleitung vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen (Art. 16 KAG).
Die geplante Beendigung der Tätigkeit als Fondsleitung bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die FINMA (Art. 16 KAG). Dabei wird jeweils auch die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft zur Stellungnahme beigezogen.
Für das Neubewilligungsgesuch, das Gesuch um Bewilligungsänderung und den Wechsel der Fondsleitung stehen folgende Dokumente zur Verfügung: