Name | Schanz Mathias |
---|---|
Verfügung vom | 17.12.2015 |
Details | Mathias Schanz, geb. 2. April 1975, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird Mathias Schanz angewiesen, die gewerbsmässige Effektenhändlertätigkeit sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziff. 12 des Dispositivs wird Mathias Schanz auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen: Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA
An Mathias Schanz ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht. |