Anlegerschutz bei Schweizer Pfandbriefen

Anleger in Schweizer Pfandbriefen sind durch die spezialgesetzliche Pfandsicherung ("Sicherungskette") sowie weitere gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt. Im zweistufigen Schweizer Pfandbriefsystem greifen die Schutzmechanismen einerseits direkt auf der Stufe der Pfandbriefinstitute, andererseits indirekt im Falle einer Insolvenzgefahr einer Mitgliedbank.

Schweizer Pfandbriefe sind nach dem Schweizer Pfandbriefgesetz ausgegebene, mit zusätzlichen Sicherheiten gedeckte Schuldverschreibungen. Als Emittenten von Schweizer Pfandbriefen sind nur zwei Spezialinstitute, die Pfandbriefzentrale der schweizerischen Kantonalbanken AG und die Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute AG, zugelassen.

Besicherung durch Hypotheken

Gegen Einräumung eines Registerpfandrechts an erstklassigen Hypothekarforderungen werden den jeweiligen Mitgliedbanken serienweise im gleichen Umfang Pfandbriefdarlehen mit gleichen Laufzeiten gewährt. Die von den Pfandbriefinstituten ihren Mitgliedbanken gewährten Darlehen werden samt den darauf ausstehenden Zinsen durch ein gesetzliches Pfandrecht an sämtlichen im Register eingetragenen Forderungen der jeweiligen Mitgliedbank gegenüber ihren Hypothekarschuldnern gesichert. Die von den Pfandbriefinstituten gewährten Pfandbriefdarlehen sind ihrerseits mit einem Registerpfandrecht zu Gunsten der Pfandbriefinvestoren belastet.

Die FINMA ist für die Aufsicht über das Pfandbriefwesen und damit über die Pfandbriefinstitute zuständig. Bei den angeschlossenen Mitgliedbanken, allesamt Institute mit Schweizer Banklizenz, obliegt der FINMA die Aufsicht über die pfandbrief- wie auch die bankenrechtlichen Bestimmungen. Ebenfalls ist die FINMA zuständig für die Durchführung von Recovery- und Resolution-Verfahren: In dieser Funktion kann sie für Banken und/oder Pfandbriefzentralen Schutzmassnahmen anordnen und ist auch zuständig für die Eröffnung und Durchführung entsprechender Sanierungs- und Konkursverfahren.

Sicherungskette des Schweizer Pfandbriefes

Wird über eine Mitgliedbank der Konkurs eröffnet, so soll der Deckungsstock die Pfandbriefinstitute und damit indirekt die Pfandbriefinvestoren vor Ausfällen schützen. Entsprechend sind im Pfandbriefgesetz und im vom Bundesrat zu genehmigenden Schätzungsreglement der Pfandbriefinstitute hohe Anforderungen an die Zulässigkeit, die Bewertung und die Aufbewahrung der Deckungsaktiven sowie an die Pfandregisterführung geknüpft. Die pfandrechtliche Sicherstellung bringt den Anspruchsberechtigten Vorteile gegenüber nicht pfandgesicherten Gläubigern.

Spezialregelungen für Recovery und Resolution

Der Schweizer Gesetzgeber schützt das Gleichgewichts- und Deckungsprinzip des Pfandbriefsystems bei Mitgliedbanken in Schieflage. Während die FINMA im Rahmen der Schutzmassnahmen bei gewöhnlichen Forderungen eine Stundung und einen Fälligkeitsaufschub anordnen kann, sind pfandgedeckte Forderungen der Pfandbriefzentralen explizit davon ausgenommen. Analog sind Pfandbriefdarlehen als pfandgedeckte Forderungen auch vor Kapitalmassnahmen ("Bail-in") im Rahmen von Sanierungsverfahren geschützt.

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