Wesentliche Gruppengesellschaften

Wesentliche Gruppengesellschaften unterstehen der Sanierungs- bzw. der Konkurszuständigkeit der FINMA (Recovery- und Resolution-Zuständigkeit).

In der Schweiz domizilierte Gruppengesellschaften von Banken, Versicherungsunternehmen und Finanzmarktinfrastrukturen, die für bewilligungspflichtige Tätigkeiten wesentliche Funktionen ausüben, werden als «wesentliche Gruppengesellschaften» bezeichnet. Sie unterstehen den spezialgesetzlichen Regeln des Banken- und Versicherungsrechts sowie dem Recht der Finanzmarktinfrastrukturen im Sanierungs- oder Konkursfall.

Wesentliche Funktionen

Zu den wesentlichen Funktionen, die von wesentlichen Gruppengesellschaften ausgeübt werden, gehören folgende Bereiche (nicht abschliessend):

 

Banken und Finanzmarktinfrastrukturen Versicherungen
Liquiditätsmanagement Holdingfunktion
Tresorerie Zeichnung von Risiken
Risikomanagement Bestandsverwaltung
Stammdatenverwaltung Schadenregulierung
Rechnungswesen Rechnungswesen
Personal Personal
Informationstechnologie Informationstechnologie
Handel und Abwicklung Vermögensanlage
Recht und Compliance ... 
... ...

Resolution-Zuständigkeit der FINMA bei wesentlichen Gruppengesellschaften

Müssen bei einer Finanz- oder Versicherungsgruppe gegenüber einem Bewilligungsträger wegen Insolvenzgefahr oder ernsthafter Liquiditätsprobleme Schutzmassnahmen angeordnet oder ein Sanierungs- oder gar Konkursverfahren eröffnet werden, so kann die FINMA ihre gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen auch auf deren wesentliche Gruppengesellschaften anwenden. Soweit dies spezialgesetzlich vorgesehen ist, ist die FINMA ausschliesslich für die Anordnung solcher Massnahmen zuständig. Die einheitliche Recovery- und Resolution-Zuständigkeit der FINMA für Bewilligungsträger und wesentliche Gruppengesellschaften bezweckt die koordinierte Sanierung oder Abwicklung von beaufsichtigten Unternehmen im Krisenfall und verbessert so deren Krisenbeständigkeit.

Analoge Bestimmungen für Konzernobergesellschaften

Die FINMA hat bei Konzernobergesellschaften von Banken und Finanzmarktinfrastrukturen analoge Kompetenzen wie bei wesentlichen Gruppengesellschaften. Konzernobergesellschaften müssen jedoch nicht bezeichnet werden, sondern unterstehen kraft Gesetzes der Resolution-Zuständigkeit der FINMA (Art. 2bis Abs. 1 Bst. a BankG, Art. 3 Abs. 1 Bst. a FinfraG). Im Versicherungsbereich hat die FINMA sämtliche wesentlichen Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften (inkl. Konzernobergesellschaften) zu bezeichnen.

Die FINMA hat derzeit folgende wesentliche Gruppengesellschaften bezeichnet:

Verzeichnis wesentlicher Gruppengesellschaften Banken

Zuletzt geändert: 18.03.2021 Grösse: 0.08  MB
Zur Merkliste hinzufügen

Die FINMA behält sich vor, jederzeit weitere wesentliche Gruppengesellschaften zu bezeichnen.

Auskunfts- und Meldepflicht bei der Auslagerung wesentlicher Funktionen

Lagern Beaufsichtigte wesentliche Funktionen an Gruppengesellschaften aus, so müssen sie dies der FINMA im Rahmen der allgemeinen Auskunfts- und Meldepflicht unaufgefordert melden (bei Versicherungsunternehmen sind wesentliche Auslagerungen sogar Teil des genehmigungspflichtigen Geschäftsplans nach Art. 4 Abs. 2 Bst. j VAG). Das gilt auch für Änderungen in diesem Zusammenhang.

Backgroundimage