Viele Probleme lassen sich in einem Gespräch lösen. Jede Beschwerde sollte in einem ersten Schritt direkt an die Bank gerichtet werden.
Hat dieses Gespräch nicht den erhofften Erfolg gebracht, stehen Ihnen folgende Wege offen:
Sprechen Sie mit dem Bankenombudsman
Sie können sich auch an die FINMA wenden. Fassen Sie kurz zusammen, was bisher geschah. Bezeichnen Sie das Problem genau. Verfügen Sie über eine Stellungnahme der Bank, legen Sie diese bei. Senden Sie diese Eingabe an die FINMA.
Wir klären ab, ob die Bank die Finanzmarktgesetze eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, treffen wir Massnahmen, damit die Bank sich in Zukunft korrekt verhält.
Ein Auskunftsrecht über die Beurteilung Ihrer eingereichten Beschwerde bei der FINMA besteht nicht. Wir können Sie deshalb nicht über unsere Einschätzung oder die eingeleiteten Massnahmen orientieren. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und eröffnet Ihnen auch keine Parteirechte. Wir halten uns diesbezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Beschwerden können das Fehlverhalten von Banken aufzeigen. Um eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Banken sicherzustellen, sind wir dankbar für Hinweise. Bestehen Verdachtsmomente, dass eine Bank ein Fehlverhalten mit System betreibt, werden wir aktiv.
Wenden Sie sich an den Bankenombudsman. Der Schweizerische Bankenombudsman ist eine neutrale und kostenlose Informations und Vermittlungsstelle. Er befasst sich mit konkreten Beschwerden von Kunden gegen eine Bank mit Sitz in der Schweiz. Für Probleme, die auf diesem Weg nicht lösbar sind, kann der Zivilrechtsweg (ordentliche Gerichte) beschritten werden.
Die FINMA kann nicht anstelle der Zivilgerichte über Ansprüche von einzelnen Kunden entscheiden. Der Grund liegt im gesetzlich definierten Auftrag der FINMA. Die FINMA muss ihre Aufgaben im Interesse der Gesamtheit der Kunden wahrnehmen und kann nicht die Interessen einzelner Privatpersonen vertreten.
Wenn die Bank Konkurs geht, so werden die auf Ihren Namen lautenden Einlagen bis maximal 100‘000 Schweizer Franken pro Kunde privilegiert behandelt. Das heisst, dass Ihnen die Bank die Einlagen bis zu diesem Betrag sofort auszahlen muss. Hat die Bank nicht genügend liquide Mittel, so kommt bei Schweizer Geschäftsstellen die Einlagensicherung (vgl. dazu das entsprechende Faktenblatt) zum Tragen. Die Einlagensicherung stellt den entsprechenden Betrag innerhalb von 20 Arbeitstagen zur Auszahlung zur Verfügung, nachdem sie dazu durch die FINMA aufgefordert wurde.
Im Unterschied zu Einlagen werden Depotwerte (Aktien, Fondsanteile oder andere Wertpapiere) in diesem Fall vollständig abgesondert und den Kunden herausgegeben. Diese Regelung gilt für alle Depotwerte wie auch für physisch bei der Bank lagernde Edelmetalle.
Viele Probleme lassen sich in direktem Kontakt mit dem Versicherungsunternehmen lösen – wobei wir Ihnen empfehlen, sich an die Direktion Ihrer Versicherung zu wenden.
In diesem Fall bitten wir Sie, uns den Sachverhalt klar, transparent und schriftlich zu unterbreiten. Benutzen sie dazu am besten unser Meldeformular. Legen Sie Kopien der Policen bei. Sofern Sie bereits eine schriftliche Stellungnahme des Versicherungsunternehmens erhalten haben, fügen Sie auch diese bei.
Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) schützt die FINMA die Versicherten gegen Missbräuche des Versicherungsunternehmens. Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten entscheiden dagegen die Gerichte.
Die Unterscheidung zwischen einer privatrechtlichen Rechtsstreitigkeit und einem mutmasslichen Missbrauch ist nicht immer einfach. Als Missbrauch gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten. Auch eine von der Versicherung juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung gilt als Missbrauch.
Vermutet die FINMA einen Missbrauch, trifft sie Abklärungen. Liegt ein solcher Missbrauch tatsächlich vor, schreitet sie dagegen ein.
Nein. Sie erhalten im Rahmen von Privatanfragen oder eingereichten Beschwerden keinen Einblick in Abklärungen der FINMA. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und kann Ihnen damit auch keine Parteirechte eröffnen. Wir halten uns diesbezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Die FINMA hat den Auftrag, gegen Missbräuche im Versicherungswesen vorzugehen. Daher sind wir an Ihren Hinweisen interessiert.
Bei privatrechtlichen Streitigkeiten können sich Versicherte an die folgenden Stellen wenden:
Bei Problemen mit Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Krankenzusatzversicherer, können Sie sich an den Ombudsman der Krankenversicherung wenden.
Zudem sieht die Schweizerische Zivilprozessordnung ein vereinfachtes Gerichtsverfahren bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen vor. Das Gericht verlangt bei Schlichtungs- und Entscheidverfahren keine Kosten. Gerichtskosten können jedoch wegen bös- oder mutwilliger Prozessführung auferlegt werden. Bei solchen Verfahren können auch Parteikosten anfallen.
Versicherte, die ihren Versicherungsvertrag bei einer der Stiftung «Ombudsman der Privatversicherung und der Suva» angeschlossenen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen haben, können sich an den Ombudsman der Privatversicherung wenden.
Die FINMA ist gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch von Kunden die vom Versicherer festgestellten Umwandlungs- und Rückkaufswerte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dabei wird kontrolliert, ob die Werte korrekt nach den von der FINMA genehmigten Methoden bestimmt wurden.
Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungskunde ein Umwandlungs- oder Rückkaufsbegehren an das Versicherungsunternehmen gestellt hat. Ohne ein solches Rückkaufsgesuch kann die FINMA keine Prüfung durchführen. Vom Prüfungsvorgang nicht erfasst werden die Angemessenheit der Höhe der Überschussbeteiligung oder der Kosten. Derartige privatrechtliche Fragen können nur durch ein Gericht entschieden werden.
Geht ein Versicherungsunternehmen Konkurs, wird der Erlös aus der Verwertung des gebundenen Vermögens zuerst für alle Forderungen aus den Versicherungsverträgen verwendet. Die Ansprüche der Versicherten werden damit vor allen übrigen Gläubigern befriedigt. Das gebundene Vermögen, das zur Deckung dieser Ansprüche dient, hat strengen gesetzlichen Vorschriften unter anderem zu Risikoverteilung, Risikomanagement oder Anlagekategorien zu genügen.
Viele Probleme lassen sich in direktem Kontakt mit dem Versicherungsunternehmen lösen- wobei wir Ihnen empfehlen, sich an die Direktion Ihres Versicherers zu wenden.
Die Aufsicht über die Krankenversicherung ist geteilt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist zuständig für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG). Die FINMA ist nur für die nicht obligatorischen Krankenversicherungen zuständig, die dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterstehen, die sogenannten Krankenzusatzversicherungen.
Nein. Es handelt sich um verschiedene Versicherungsverträge, die unabhängig voneinander abgeschlossen werden können.
Nachteilig ist, dass sich die Versicherten jeweils fragen müssen, welcher Versicherer im Ereignisfall die Rechnung bezahlt. Ein finanzieller Vorteil kann die Freiheit sein, die Grundversicherung auf einen günstigeren Versicherer zu übertragen.
Nein. Diese sind Bestandteil des Geschäftsplans der Krankenversicherer und gelten damit grundsätzlich als Betriebsgeheimnis. Die FINMA ist wegen des Amtsgeheimnisses nicht berechtigt, darüber zu informieren. Die Gesellschaften können selber entscheiden, inwieweit sie entsprechende Angaben veröffentlichen.
Ja, das ist erlaubt. Gewisse Zusatzversicherer gewähren Rabatte in der Zusatzversicherung nur, solange auch die Grundversicherung bei ihnen besteht. Auch die Erhebung von Administrativgebühren oder Mindestprämien ist möglich, wenn die Grundversicherung wegfällt, da der Verwaltungsaufwand bei der übrig bleibenden Versicherung proportional steigt. Eine vorgängige Anfrage beim Zusatzversicherer schafft Klarheit.
Ja, sofern die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) diese Möglichkeit vorsehen, was meist der Fall ist. Jede Prämienanpassung muss der FINMA vor Inkrafttreten zur Prüfung vorgelegt werden. Je nach finanziellem Zustand (Solvenz) des Krankenzusatzprodukts, stimmt die FINMA der Tarifanpassung zu oder lehnt sie ab.
Da die Tarifierung bei den Krankenzusatzversicherungen oft nach Altersklassen gegliedert ist, kann auch der Wechsel in eine höhere Altersgruppe zu einer Prämienerhöhung führen. Dies berechtigt zu einer Kündigung.
Sie als Versicherungsnehmer müssen rechtzeitig vor Inkrafttreten eines neuen Prämientarifs darüber informiert werden. Sind Sie damit nicht einverstanden, steht Ihnen ein Kündigungsrecht zu. Machen sie von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als angenommen.
Nein. Eine Kündigung der Zusatzversicherung aus diesem Grund ist gesetzlich ausdrücklich verboten.
Praktisch alle Versicherer verzichten in den Versicherungsbedingungen auf diese Möglichkeit, obwohl das Gesetz beiden Vertragsparteien das Kündigungsrecht gewährt. Verbindlich ist, was in den Allge-meinen Versicherungsbedingungen (AVB) dazu festgelegt wird. Der Versicherungsnehmer hat in jedem Fall das Kündigungsrecht im Schadenfall, und zwar spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung.
Grundsätzlich nein, da Vertragsänderungen im Bereich des privaten Versicherungswesens der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner bedürfen. Der Versicherer kann jedoch in den AVB regeln, dass Details von einzelnen Elementen der Versicherungsdeckung (anerkannte Therapeuten, anerkannte Methoden etc.) in einer separaten Liste festgehalten werden. Diese Liste kann er einseitig ändern, insbesondere um sich neuen medizinischen Erkenntnissen anzupassen oder um die Liste der verfügbaren Therapeuten zu aktualisieren. Dadurch entsteht für den Versicherten kein Kündigungsrecht.
Ferner kann in den AVB vorgesehen sein, dass der Versicherer die AVB selber im Zusammenhang mit der Entwicklung des Gesundheitswesen anpassen kann, insbesondere wenn der gesetzliche Leistungskatalog der Grundversicherung geändert wird. Wie bei Prämienanpassungen hat der Versicherte in diesem Fall ein Kündigungsrecht.
Die FINMA wacht darüber, dass die Höhe der Prämien stets durch den Umfang der versicherten Leistungen gerechtfertigt ist. Anpassungen dürfen nicht dazu benutzt werden, die Tarifierung zu beeinflussen.
Versicherungsvermittler dürfen Versicherungen anbieten. Dies sind Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
Versicherungsvermittler werden nicht ständig überwacht. Die FINMA nimmt Stichproben zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen vor und greift ein, wenn ein konkreter Verdacht auf Verletzung der Finanzmarktgesetze besteht.
Die FINMA führt ein zentrales Register, in das sich Vermittler, die nicht an einen spezifischen Versicherer gebunden sind (Makler und Broker) eintragen müssen. Diese Registrierungspflicht gilt sowohl für juristische als auch für natürliche Personen. Alle übrigen Versicherungsvermittler (z.B. Kundenbetreuer im Auftrag von Versicherungsgesellschaften) können sich freiwillig ins Register eintragen lassen. Alle Versicherungsvermittler müssen persönliche, fachliche und finanzielle Voraussetzungen erfüllen, um im Register aufgenommen zu werden.
Die FINMA kann Sie bei privatrechtlichen Auseinandersetzungen mit einem Versicherungsvermittler nicht unterstützen. Haben Sie Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten von Versicherungsvermittlern, informieren Sie uns. Solche Hinweise nehmen wir jederzeit entgegen. Führt die FINMA gestützt auf diese Hinweise ein Verfahren gegen einen Vermittler durch, darf sie der anzeigenden Person jedoch keine Auskunft über den Stand und das Ergebnis des Verfahrens geben. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und kann Ihnen damit auch keine Parteirechte eröffnen. Wir halten uns diesbezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Ja. Die FINMA prüft bei einer Beschwerde gegen eine schweizerische kollektive Kapitalanlage bzw. deren Vertreter, ob eine Verletzung der relevanten Gesetze oder Standesregeln vorliegt. Handelt es sich um eine ausländische kollektive Kapitalanlage, so ist die FINMA nicht primäre Aufsichtsbehörde und sie kann auch nur beschränkt prüfen, ob die ausländische kollektive Kapitalanlage ausländisches Recht verletzt hat.
Besteht der Verdacht, dass gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben verstossen wurde, leiten wir Abklärungen ein. Bestätigt sich der Verdacht, treffen wir die notwendigen Massnahmen. Bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die in der Schweiz vertrieben werden, ist die FINMA nicht primäre Aufsichtsbehörde und kann entsprechend nur beschränkt Massnahmen ergreifen.
Nein. Wir dürfen Sie über unsere Einschätzung Ihrer Beschwerde und über die Massnahmen, welche die FINMA allenfalls trifft, nicht informieren. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und kann Ihnen damit auch keine Parteirechte eröffnen. Wir halten uns dies bezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
In individuelle und somit zumeist privatrechtliche Auseinandersetzungen zwischen kollektiven Kapital-anlagen bzw. deren Vertriebsträgern und dem Anleger kann sich die FINMA nicht einmischen. Zuständig sind die Zivilgerichte.
Vermögensverwalter, die Kundenvermögen im Rahmen von Vorgaben im Auftrag des Kunden verwalten, benötigen in der Schweiz eine Bewilligung der FINMA.
Wer individuelle Portfolios von Kunden verwaltet, benötigt eine Bewilligung der FINMA als Vermögensverwalter. Anschliessend beaufsichtigt eine von der FINMA bewilligte und beaufsichtigte Aufsichtsorganistion (AO) die Vermögensverwalter.
Bis Ende 2019 mussten Vermögensverwalter einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen oder als direkt unterstellter Finanzintermediär (DUFI) von der FINMA bewilligt sein. In einer Übergangsphase können Vermögensverwalter ihre Tätigkeit weiterführen, sofern sie einer SRO angeschlossen sind und von dieser in Bezug auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei beaufsichtigt werden. Zudem müssen Vermögensverwalter bei der FINMA bis spätestens Ende 2022 ein Bewilligungsgesuch gestellt haben.
Wer Vermögenswerte von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen verwaltet, benötigt eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen der FINMA. Die FINMA beaufsichtigt diese Finanzinstitute.
Die FINMA klärt, allenfalls unter Einbezug der AO, ab, ob der Vermögensverwalter die gesetzlichen Vorschriften eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, trifft die FINMA, allenfalls unter Einbezug der AO, Massnahmen, damit der Vermögensverwalter sich in Zukunft korrekt verhält.
Nein. Sie erhalten im Rahmen von Privatanfragen oder eingereichten Beschwerden keinen Einblick in Abklärungen der FINMA. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein förmliches Rechtsmittel und kann Ihnen damit auch keine Parteirechte eröffnen. Wir halten uns diesbezüglich an die für uns geltenden Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Beschwerden können das Fehlverhalten von Vermögensverwaltern aufzeigen. Um eine einwandfreie Geschäftstätigkeit der Vermögensverwalter sicherzustellen, sind wir dankbar für Hinweise.
Bei der Durchsetzung von privatrechtlichen Forderungen können wir Ihnen nicht helfen. Zuständig sind grundsätzlich die Zivilgerichte.
Informieren Sie uns. Die FINMA analysiert auffällige Kursbewegungen börslich gehandelter Effekten im Rahmen der laufenden Marktaufsicht. Grosse Verluste, Gewinne, hohe Marktvolatilität in einzelnen Effekten oder hohe Handelsvolumina ziehen stets Abklärungen nach sich. Aufgrund einer ersten Vorabklärung wird über das weitere Vorgehen entschieden, so zum Beispiel, ob die FINMA ihre aufsichtsrechtlichen Abklärungen vertieft und allenfalls ein Verfahren einleitet.
Die FINMA steht auch in engem Kontakt mit der Börse, die ihrerseits im Rahmen ihrer Selbstregulierung die Handelsaktivitäten an der Börse überwacht, Auffälligkeiten nachgeht und falls aufsichtsrechtlich relevant die FINMA über solche Fälle informiert.
Haben Sie aufgrund nicht nachvollziehbarer Kursbewegungen einen finanziellen Verlust erlitten, können wir Ihnen nicht helfen. Zuständig sind hier grundsätzlich die ordentlichen Gerichte.
Jemand, der Finanzgeschäfte betreibt, braucht in den meisten Fällen eine Bewilligung. Seien Sie vor Gaunern auf der Hut. Geld zieht viele zwielichtige Figuren an.
Haben Sie Zweifel an einem Finanzdienstleister, informieren Sie uns. Finanzakteure ohne Bewilligung der FINMA werden nicht systematisch kontrolliert. Hinweise von Anlegern sind daher ein wichtiger Informationskanal für uns. Sie helfen uns, Kunden wie Sie zu schützen.
Die FINMA trifft jedes Jahr Dutzende von Abklärungen, etwa wenn sie den Verdacht hat, dass unerlaubt Geldeinlagen entgegengenommen werden.
Anbieter, die keine Bewilligung haben und bei denen wir vermuten, dass sie ohne Bewilligung im Schweizer Finanzmarkt aktiv sind, kann die FINMA unter bestimmten Voraussetzungen auf der Warnliste führen. Meistens haben diese Anbieter keine physische Präsenz in der Schweiz. Sie geben lediglich vor, ein Büro in der Schweiz zu haben. Gegen Anbieter mit physischer Präsenz in der Schweiz geht die FINMA direkt vor, z.B. indem sie einen Untersuchungsbeauftragten einsetzt.
Anbieter, die auf der Warnliste der FINMA publiziert werden, sind in der Regel ebenso auf der weltweiten Investor-Alerts-Liste der IOSCO (International Organization of Securities Commissions) aufgeführt, die weltumspannend vor illegalen Anbietern warnt. Trotzdem: Diese Listen können nie umfassend sein. Es empfiehlt sich also, bei Finanzangeboten stets vorsichtig zu sein und sich über den Geschäftspartner immer sehr genau zu orientieren.
Besonders wenn Ihnen unüblich hohe Renditen versprochen werden, seien Sie vorsichtig.
Sie tragen hier in erster Linie auch eine Eigenverantwortung. Durch Vorsicht können Sie sich nämlich am besten vor illegalen Finanzanbietern schützen. Wir listen eine Reihe von gängigen Betrugsschemen auf unserer Webseite auf. Und wir bieten Ihnen auch einen zusammenfassenden Kundenschutz-Bericht an:
Die FINMA kann unbewilligte Finanzdienstleister nicht systematisch, flächendeckend und regelmässig überwachen. Deshalb erfolgen eingreifende Massnahmen der FINMA oftmals erst dann, wenn für gewisse Anleger bereits ein Schaden entstanden ist.
Wir empfehlen Ihnen zehn Vorsichtsmassnahmen, die Sie vor Beginn einer Geschäftsbeziehung mit einem Finanzakteur treffen können.
Die FINMA führt folgende Listen:
Listen der bewilligten Institute, Personen und Produkte (Bewilligungsträger)
Warnliste (Liste der mutmasslich unerlaubt tätigen Anbietern)
Einige weitere Bundesstellen, die sich mit der Bekämpfung von Anlagebetrug beschäftigen:
Bundesamt für Polizei (FedPol)
Warnungen der Schweizerische Kriminalprävention
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Konsumententipps
Verschiedene Möglichkeiten stehen Ihnen offen, mit uns Kontakt aufzunehmen:
Von 8.00 bis 12.00 Uhr können Sie sich telefonisch an uns wenden. Sie erhalten Auskunft, ob ein Unternehmen eine Bewilligung der FINMA hat. Wir informieren Sie telefonisch auch gerne, wie Sie sich schriftlich am besten an uns wenden können.
Möchten Sie selbst Finanzgeschäfte betreiben? Sie möchten wissen, ob Sie für Ihre geplante Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA brauchen? Auch hier teilen wir Ihnen die richtige Vorgehensweise für eine schriftliche Kontaktnahme mit.
Rechtsauskünfte können wir Ihnen weder telefonisch noch schriftlich geben.
Schriftlich können Sie sich über E-Mail, Briefpost, Fax, über das Meldeformular bzw. das Kontaktformular an uns wenden.
questions@finma.ch: Für alle Themen die Banken, Wertpapierhäuser, Finanzintermediäre, kollektive Kapitalanlagen, Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, Vermögensverwalter und nicht bewilligte Institute betreffen.
Für schriftliche Fragen oder Eingaben:
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Laupenstrasse 27
CH – 3003 Bern
FINMA-Hotline für Privatpersonen:
Telefon: +41 31 327 98 88
Erreichbar Montag bis Freitag: 8.00–12.00 Uhr
Kontakt per E-Mail oder Fax:
E-Mail: info@finma.ch
Fax: +41 31 327 91 01