Die FINMA stellt ihre Mitarbeitenden im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis an. Sie ist allerdings in der Gestaltung der Anstellungsbedingungen weitgehend unabhängig und verfügt über eine eigene Personalverordnung sowie über selbst gestaltete Personal- und Arbeitszeitreglemente.
Zur FINMA-Personalverordnung
Die FINMA setzt auf eine faire, einfach strukturierte und möglichst marktgerechte Lohnpolitik. Der individuelle Jahreslohn wird auf Basis von funktionsbezogenen Kriterien festgelegt und in zwölf Monatslöhnen ausbezahlt. Variable Lohnkomponenten oder aufwändige Bonussysteme gibt es nicht. Die Lohnnebenleistungen sind für alle Mitarbeitenden transparent. Für ihre Lohnpolitik erhielt die FINMA das anerkannte SQS-Zertifikat „Good Practice in Fair Compensation“.
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FINMA-Mitarbeitende sind bei der Sammelstiftung PUBLICA in einem eigenen Vorsorgewerk gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert. Der Vorsorgeplan beruht auf dem Beitragsprimat. Die FINMA als Arbeitgeberin übernimmt die gesamten Risikobeiträge und leistet für alle Altersgruppen überparitätische Sparbeiträge.
Mehr zur beruflichen Vorsorge für die FINMA-Mitarbeitenden
Mitarbeitende erhalten bei Krankheit oder Unfall während zwölf Monaten weiter ihren kompletten Lohn. Während weiterer zwölf Monate erhalten sie 90 Prozent ihres Salärs. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung übernimmt die FINMA vollumfänglich.
Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen, der Vaterschaftsurlaub 10 Arbeitstage. Die Kinder- und Betreuungszulagen liegen über den kantonalen Vorgaben.
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Sämtliche Mitarbeitenden erhalten ein Generalabonnement der SBB oder eine pauschale Fahrtenentschädigung.
Weitere Nebenleistungen:
Die Arbeitszeitregelung schafft Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit, zur Vertrauensarbeitszeit und zur flexiblen und mobilen Arbeitszeitgestaltung.
Mitarbeitende mit Zeiterfassung arbeiten in einem flexiblen Jahresarbeitszeitmodell, basierend auf einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden.
Der Ferienanspruch für alle Mitarbeitenden beträgt fünf Wochen, ab dem fünfzigsten Altersjahr sechs Wochen. Es besteht eine grosszügige Regelung für Treueprämien in Form von bezahltem und unbezahltem Urlaub.
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