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Internationale Sanktion

Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Côte d'Ivoire

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat den Anhang/die Anhänge der Verordnung geändert.

Die Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Côte d'Ivoire (SR 946.231.13, «Sanktionsverordnung») enthält im Anhang die Namen der Personen, welche von der UNO sanktioniert wurden. Zusätzlich zur Sanktionsverordnung erliess der Bundesrat am 19. Januar 2011 die Verordnung über Massnahmen gegenüber gewissen Personen aus Côte d'Ivoire (SR 946.231.128.9, «Blockierungsverordnung»).
Die Blockierungsverordnung sperrt Vermögenswerte des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo und seiner Entourage in der Schweiz. Eine Reihe von UNO-Beschlüssen, welche seit dem Inkrafttreten der Blockierungsverordnung gefällt wurden, konnten bisher nicht in die Sanktionsverordnung übernommen werden, da sonst eine Doppelspurigkeit mit der Blockierungsverordnung geschaffen worden wäre. Da per 22. Januar 2013 die Namensliste der Blockierungsverordnung auf nur noch vier Personen reduziert wurde, konnte der Anhang der Sanktionsverordnung nunmehr angepasst werden. Konkret wurden fünf zusätzliche Personen in den Anhang der Sanktionsverordnung aufgenommen.
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