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Internationale Sanktion

Änderung von Anhang 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2006 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) (SR 946.231.127.6)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 11. August 2014 den Anhang 3 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) geändert. Es wurde eine juristische Person aufgenommen und die Informationen einer bereits aufgenommenen Person ergänzt. Die Änderung tritt am 12. August 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.

Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) einsehbar:

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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