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Internationale Sanktion

Änderung der Anhänge 2 und 4 der Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 4. August 2014 die Anhänge 2 und 4 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen geändert. Dabei werden die Einträge von zwei natürlichen und einer juristischen Person aktualisiert. Die Änderung tritt am 5. August 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.
 
Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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