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Internationale Sanktion

Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo (SR 946.231.12)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 17. Januar 2019 die Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo genehmigt. Dabei wurden vierzehn Einträge aktualisiert. Die Änderung tritt am 18. Januar 2019 um 18:00 Uhr in Kraft.

Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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