Versicherungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Ansprüche aus Versicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen sicherzustellen. Dank dieser Regelung erhalten die Versicherten ein Haftungssubstrat, welches gewährleistet, dass ihre Ansprüche vor denen aller anderen Gläubiger befriedigt werden, falls ein Versicherungsunternehmen in Konkurs geht.
Beim Anlegen von gebundenem Vermögen müssen alle Versicherungsunternehmen ausser den Rückversicherungsgesellschaften spezielle Vorschriften beachten. Im FINMA-Rundschreiben 2016/5 sind diese Anlagevorschriften festgelegt. Sie regeln sowohl die zulässigen Anlageklassen im gebundenen Vermögen als auch die Anforderungen an das Versicherungsunternehmen zu Organisation und Prozessen im Anlagebereich. Für risikoreichere Anlageklassen enthalten die Vorschriften genaue Einschränkungen.
Sowohl Prüfgesellschaften als auch die FINMA kontrollieren die Einhaltung der Anlagevorschriften grundsätzlich jährlich oder bei speziellen Vorkommnissen.
Im jährlichen «Bericht über den Versicherungsmarkt» veröffentlicht die FINMA unter anderem, in welche Kapitalanlagen die Versicherer das gebundene Vermögen investiert haben.
Auch im freien Vermögen müssen die Mittel des Versicherungsunternehmens so angelegt werden, dass die Solvenz des Unternehmens nicht gefährdet wird. Zur Überprüfung dieser Vorschrift nimmt die FINMA bei ausgewählten Versicherungsunternehmen wiederholte Vor-Ort-Kontrollen vor.