Unterlassungsanweisung

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Nom Leslie Geoffrey
Décision du 15.12.2016
Détails

Geoffrey Leslie, geb. 5. Mai 1946, neuseeländischer Staatsangehöriger, in Steinhausen, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form ohne Bewilligung zu unterlassen. Insbesondere wird er angewiesen, den gewerbsmässigen Effektenhandel sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen.

 

Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziff. 18 des Dispositivs wird Geoffrey Leslie auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

 

Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA


„Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.”

 

An Geoffrey Leslie ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung eine Strafe vorsieht.

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