Nome | Bonifer Frank Gottfried |
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Decisione del | 18.08.2016 |
Dettaglio | Frank Gottfried Bonifer, geb. am 2 Dezember 1967, deutscher Staatsangehöriger, wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung, unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird Frank Gottfried Bonifer angewiesen, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form ohne Bewilligung unterlassen. Frank Gottfried Bonifer wird auf Art. 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:
Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA
Darüber hinaus wird Frank Gottfried Bonifer auf Art. 44 FINMAG sowie Art 46 und 49 BankG hingewiesen, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen.
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