Im Unterschied zu Änderungen von wesentlicher Bedeutung, welche einer vorgängigen Bewilligungs- oder Genehmigungspflicht unterliegen, besteht für die übrigen Bewilligungsänderungen von Banken und Wertpapierhäusern eine Meldepflicht. Die wichtigsten betreffen:
Auslandaktivitäten: Vor Aufnahme einer Geschäftstätigkeit im Ausland sowie bei wesentlichen Änderungen und der Schliessung von Auslandgeschäften ist eine Meldung an die FINMA erforderlich.
Qualifizierte Beteiligungen: Wer eine qualifizierte Beteiligung an einem bewilligten Institut erwirbt oder veräussert, hat gegenüber der FINMA eine Meldepflicht. Ebenfalls meldepflichtig sind die betroffenen Banken und Wertpapierhäuser sowie Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Wertpapierhäuser. Bei ausländisch beherrschten Instituten sind Wechsel von qualifizierten Beteiligungen bewilligungspflichtig.