Die EBK gibt jederzeit Auskunft darüber, ob sie einer Unternehmung eine Bewilligung erteilt hat und um was für eine Bewilligung es sich handelt. Die EBK informiert zudem über das Vorliegen einer Liquidationsverfügung und die Anschrift des zuständigen Liquidators.
Die EBK gibt hingegen keine Auskünfte über laufende Verfahren gegen unterstellte oder ohne Bewilligung tätige Unternehmen. Sie erteilt auch keine Auskunft über die finanzielle Lage der unterstellten Unternehmen. Grundsätzlich erfüllen alle Unternehmen, die bewilligt und von der EBK beaufsichtigt werden, die an ihre Tätigkeit gestellten gesetzlichen Anforderungen. Ist dies nicht mehr der Fall, ergreift die EBK die notwendigen Massnahmen.
Wird der EBK ein Missstand angezeigt, so hat der Anzeiger keine Parteistellung und damit kein Recht auf Akteneinsicht. Aus demselben Grund kann der Anzeiger auch nicht über das Vorgehen der EBK informiert werden. |