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Häufig gestellte Fragen |
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E-Finance |
Terminologie |
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Bewilligungsvoraussetzungen / anwendbares Recht |
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Eröffnung von Konten auf dem Internet |
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Outsourcing / Sicherheit / Datenschutz |
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Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen |
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Zahlungsverkehr / Electronic Money / Pre-paid Zahlungssysteme |
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Grenzüberschreitender Finanzdienstleistungsverkehr |
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Was versteht man unter Electronic Banking und Electronic Trading? |
Unter Electronic Banking („E-Banking”, „Online Banking”) versteht man die Erbringung von Bankdienstleistungen über elektronische Kanäle wie das Internet („Internet Banking”) oder das Mobiltelefon („Mobile Banking”, „M-Banking”). Auch bereits seit längerer Zeit bekannte Erscheinungsformen wie Bancomat oder Telebanking („PC-Banking”, Direktanschluss an Bank per Telefon, früher über Videotex) können zu Electronic Banking gezählt werden. In naher Zukunft sollen weitere Kanäle, z.B. das Fernsehen („TV-Banking”), für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen erschlossen werden.
Unter Electronic Trading („E-Trading”) oder Electronic Brokerage („E-Brokerage”) versteht man die Erbringung von Effektenhandelsdienstleistungen über elektronische Kanäle wie das Internet („Internet Brokerage”, „Discount Brokerage”) oder das Mobiltelefon („Mobile Trading”, „M-Trading”).
Electronic Banking und Electronic Trading werden unter dem Oberbegriff E-Finance zusammengefasst . |
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Was ist eine Internet-Bank? |
Eine Internet-Bank ist eine Bank, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich („reine Internet-Bank”, „Internet-only bank”, „virtuelle Bank”) oder hauptsächlich („clicks-and-mortar-bank”) über das Internet oder andere elektronische Kanäle vertreibt. Eine reine Internet-Bank verfügt über keine Schalter. Internet-Banken brauchen wie alle anderen Banken eine Bewilligung der EBK. Die Idee der so verstandenen Internet-Banken und Effektenhändler vermochte sich in der Schweiz kaum durchzusetzen. Vorherrschend ist heute vielmehr die von den traditionellen Finanzintermediären gewählte Strategie der parallelen Kommunikations- und Vertriebskanäle wie Geschäftsstelle, Telefonie und Internet, die der Kunde von Geschäft zu Geschäft auswählen kann. |
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Braucht es eine besondere Bewilligung für E-Banking und E-Trading? |
Die Tätigkeiten von Banken und Effektenhändlern sind in der Schweiz generell bewilligungspflichtig, unabhängig davon, auf welchem Weg die Dienstleistungen angeboten werden. Wer in der Schweiz E-Banking und/oder E-Trading anbieten will, bedarf in jedem Fall einer Bewilligung als Bank oder Effektenhändler. Bestehende Banken und Effektenhändler brauchen jedoch keine besondere, zusätzliche Bewilligung, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit auf das Internet ausdehnen möchten. |
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Gibt es besondere Vorschriften für E-Banking und E-Trading? |
Über das Internet angebotenen Finanzdienstleistungen unterliegen in der Schweiz keiner besonderen Regulierung. Dies bedeutet nicht, dass elektronisch angebotene Finanzdienstleistungen und produkte nicht geregelt wären. Zur Anwendung gelangen die für alle Banken und Effektenhändler in einem spezifischen Bereich bestehenden Bestimmungen. Diese müssen, soweit möglich, analog auf die neuen Erscheinungsformen übertragen werden. |
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Welche Vorschriften sind für die Eröffnung von Konten bei reinen Internet-Banken und reinen Internet-Effektenhändlern anwendbar? |
Es sind die selben Vorschriften wie bei traditionellen Banken und Effektenhändlern anwendbar. Es handelt sich namentlich um das Geldwäschereigesetz , die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 03) und die Verordnung der EBK zur Verhinderung der Geldwäscherei (GwV EBK). |
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Können Konten bei einer Internet-Bank oder einem Internet-Effektenhändler in der Schweiz vollständig online über das Internet eröffnet werden? |
Nein. Die VSB 03 verweist bei der Aufnahme einer Geschäftsverbindung auf das Verfahren bei der Kontoeröffnung auf dem Korrespondenzweg. Die Bank ist demnach gehalten, die Identität des Vertragspartners zu prüfen, indem sie sich eine echtheitsbestätigte Kopie eines Identifikationsdokumentes zustellen und zudem seine Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise bestätigen lässt. |
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Können digitale Unterschriften für die Eröffnung von Konten bei Banken und Effektenhändlern verwendet werden? |
Die Verwendung von digitalen Unterschriften zur Identifizierung von neuen Kunden ist in der Schweiz nicht ausdrücklich geregelt. Die EBK hat bisher noch nicht Stellung zur Zulässigkeit von digitalen Unterschriften genommen, wird diese Frage aber beurteilen, sobald eine Bank oder ein Effektenhändler digitale Unterschriften für die Identifizierung von neuen Kunden verwenden möchte. Dies ist bisher nicht der Fall. |
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Ist die Auslagerung von Geschäftsbereichen („Outsourcing”) bei E-Banking und
E-Trading zulässig? |
Die Zulässigkeit des Outsourcing richtet sich auch für Internet-Banken und -Effektenhändler nach dem Rundschreiben der EBK über die Auslagerung von Geschäftsbereichen (EBK-RS 99/2, „Outsourcing”). Das Outsourcing-Rundschreiben definiert die Voraussetzungen, unter denen eine Auslagerung ohne Bewilligung der EBK zulässig ist. Da E-Banking und E-Trading nach bisherigen Erfahrungen der EBK in hohem Masse von Auslagerungen betroffen sind, hat das Outsourcing-Rundschreiben für Internet-Banken und -Effektenhändler eine grosse Bedeutung. |
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Müssen die Daten beim E-Banking oder E-Trading im Verkehr zwischen Kunden und Bank/Effektenhändler verschlüsselt werden? |
Banken und Effektenhändler sind wegen dem Bank- bzw. Berufsgeheimnis ( Art. 47 BankG resp. Art. 43 BEHG ) sowie des Datenschutzes verpflichtet, die Vertraulichkeit von Kundendaten zu jeder Zeit gegen Einsicht von unbefugten Dritten zu schützen. Aus diesem Grund müssen die Daten bei der Übertragung über offene Netzwerke wie das Internet durch Verschlüsselung geschützt werden. |
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Welche Mindestanforderungen stellt die EBK an die Verschlüsselung von Informationen? |
Die EBK hat keine Mindestanforderungen für die Verschlüsselung definiert. Die unterstellten Institute müssen zusammen mit den Prüfgesellschaften festlegen, welche Verschlüsselungsverfahren und -stärken die Vertraulichkeit der zu übertragenden Informationen sicherstellen. Die angewandte Technologie sollte jedoch dem aktuellen Stand der Technik und internationalen Standards in diesem Bereich entsprechen. |
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Müssen die vertraulichen Daten auch bei einer Netzwerkverbindung zwischen zwei Banken oder einer Bank und ihren Filialen verschlüsselt werden? |
Dies hängt davon ab, wie die vertraulichen Daten übertragen werden. Erfolgt die Übertragung über offene Netzwerke wie das Internet (z.B. in einem Extranet oder einem Virtual Private Network, VPN), ist die Verschlüsselung von vertraulichen Daten notwendig. Erfolgt die Kommunikation ausschliesslich über Telefonleitungen, ist eine Verschlüsselung zu prüfen. |
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Gibt es besondere Vorschriften für den Handel mit und den Vertrieb von in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen über das Internet? |
Die Spezialbestimmungen des Kollektivanlagengesetzes und insbesondere das EBK-Rundschreiben 03/1 Öffentliche Werbung sind auf den Vertrieb von kollektiven Kapitalanalgen über das Internet anwendbar.
Der Inhalt einer Website stellt öffentliche Werbung für eine kollektive Kapitalanlage dar, wenn er sich an Anleger mit Sitz bzw. Wohnsitz in der Schweiz richtet. Enthält die Website jedoch einen Disclaimer, der durch den Besucher der Website nicht umgangen werden kann, oder eine Zugangsbeschränkung, bei der sich der Besucher durch Angabe der Namens und des Sitzes bzw. Wohnsitzes identifizieren muss, so liegt keine öffentliche Werbung vor. |
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Braucht es für die Ausgabe von elektronischem Geld (CASH, ecash und ähnliche) eine Bewilligung? |
Die Ausgabe von elektronischem Geld ist in der Schweiz nicht ausdrücklich geregelt. Anderseits ist die Entgegennahme von Publikumseinlagen ausschliesslich bewilligten Banken vorbehalten. Mit einer Änderung des EBK-RS 96/4 Publikumseinlagen bei Nichtbanken erlaubt die EBK im Umfang von höchstens 3'000.- Franken pro Kunde Einzahlungen auf Internet- oder Mobiltelefonie-Bezahlsystemen. Die einbezahlten Gelder dürfen ausschliesslich zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen dienen und nicht verzinst werden. |
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Dürfen Banken, Effektenhändler oder Fondsleitungen mit Sitz in der Schweiz ihre Dienstleistungen und Produkte über das Internet an Kunden im Ausland anbieten? |
Es gibt in der Schweiz aufsichtsrechtlich keine ausdrücklichen Einschränkungen dieser Tätigkeiten. Verschiedene ausländische Aufsichtsbehörden für Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen erachten jedoch bereits eine Website von ausländischen Finanzdienstleistern in ihrer Landessprache als eine Werbung für Finanzdienstleistungen oder -produkte in ihrem Land, was im betreffenden Staat ohne Bewilligung möglicherweise nicht erlaubt ist. Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen müssen deshalb vor der Erbringung von Dienstleistungen bzw. dem Vertrieb von Produkten über das Internet an Kunden im Ausland überprüfen, ob die lokalen Aufsichtsbehörden im Land des Kunden dies erlauben. |
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Dürfen Banken und Effektenhändler mit Sitz im Ausland ihre Finanzdienstleistungen über das Internet an Kunden in der Schweiz anbieten? |
Banken und Effektenhändler mit Sitz im Ausland dürfen ohne Bewilligung ihre Dienstleistungen über das Internet auch an Schweizer Kunden anbieten, sofern sie keine physische Präsenz (Niederlassung, Agentur) in der Schweiz haben und kein Personal beschäftigen (Vertretung). Sie können jedoch bewilligungsfrei eine Zahlstelle in der Schweiz bezeichnen. Werbung von Banken mit Sitz im Ausland auf dem Internet oder in Schweizer Medien wird von der EBK als zulässig erachtet, selbst wenn sich die Werbung gezielt an Schweizer Kunden richtet („targeting”) und in der Schweiz Zugang zu dieser Werbung besteht. Eine unterschiedliche Regelung gilt im Anlagefondsbereich . |
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