Die EBK trifft die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Hat sie Kenntnis von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen, sorgt sie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände und trifft die hierzu notwendigen Verfügungen.
Im Rahmen ihrer Verfügungskompetenz hat die EBK einen grossen Ermessensspielraum in der Wahl der Massnahmen, die sie für angemessen erachtet, um den Zweck des Banken- und Börsengesetzes zu erreichen. Der Schutz der Gläubiger und Anleger und das Vertrauen, das das Publikum in das Finanzsystem setzt, bilden dabei die Hauptkriterien. In der Wahl der geeigneten Massnahmen hält die EBK jederzeit das Verhältnismässig-
keitsprinzip ein und wählt jene Massnahmen, die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreifen und ihren Zweck trotzdem erreichen.
Handelt es sich um eine bewilligte Gesellschaft, reichen die Massnahmen, die von der EBK getroffen werden können, bis zum Bewilligungsentzug, der die Auflösung der juristischen Person zur Folge hat.
Als weniger weitgehende Massnahmen stehen der EBK weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Sie kann ein unterstelltes Institut anweisen, die interne Organisation zu verbessern, fehlerhaftes Verhalten rügen oder die Entfernung von Organen verlangen, die das Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht mehr erfüllen. Die EBK kann zudem ausserordentliche Revisionen anordnen, um gewisse Teile der Geschäftstätigkeit eines Institutes einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen. Sind die Forderungen der Gläubiger gefährdet und besteht Aussicht auf eine Verbesserung der Lage, kann die EBK einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen, der die Tätigkeit der Organe überwacht oder einen Sachverhalt näher abklärt.
Im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen kann die EBK die Bewilligungsträger zudem zu Sicherheitsleistungen verpflichten, Grundstückwerte von Immobilienfonds oder Immobilieninvestmentgesellschaften durch weitere Experten schätzen lassen, die ständigen Schätzungsexperten abberufen und für geschäftsunfähige Bewilligungsträger einen Sachwalter ernennen. |