Häufig gestellte Fragen

zurück zur Übersicht
Vorgehen gegen unterstellte Institute
Wer hilft mir, wenn ich mit einem unterstellten Institut im Streit liege?

Beschwerden von Kunden stellen für die EBK eine mögliche Informationsquelle bei der Ausübung ihrer aufsichtsrechtlichen Tätigkeit dar. Insbesondere wird sie dadurch auf Missstände bei beaufsichtigten Instituten aufmerksam gemacht. Jedes Jahr gehen bei der EBK Hunderte von Kundenbeschwerden über Institute ein, die ihrer Aufsicht unterstehen. In der Regel kann die EBK den Klägern jedoch keine direkte Unterstützung bieten, da sie in ihrer Rolle als Behörde ihre Aufgaben im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger und Anleger und nicht für einzelne Privatanleger wahrnimmt. Sie ist daher nicht befugt, anstelle der Zivilrichter über Ansprüche einzelner Kunden zu entscheiden. Auch bei der Strafverfolgung und der Beurteilung der in den Gesetzen zur Finanzmarktaufsicht oder dem Schweizerischen Strafgesetzbuch enthaltenen Strafbestimmungen liegt die Entscheidungskompetenz bei den Strafgerichten.

Im Falle zivilrechtlicher Schwierigkeiten kann sich jedoch jedermann an den Ombudsman der Schweizer Banken wenden:

Schweizerischer Bankenombudsman
Bahnhofplatz 9
Postfach 1818
CH–8021 Zürich

Telefon (8.30–11.30 Uhr) :
+41 (0)43 266 14 14    Deutsch/Englisch
+41 (0)21 311 29 83    Französisch/Italienisch

Fax: +41 (0)43 266 14 15

Der Ombudsman ist ein neutraler und unabhängiger Vermittler. Er vermittelt Verhandlungslösungen, kann jedoch keine vollstreckbaren Urteile erlassen. Er informiert und unterbreitet den Parteien Kompromissvorschläge. Das Verfahren ist gratis. Bei Streitigkeiten mit einer Gesellschaft, die nicht Mitglied der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) ist, steht dieser Weg jedoch nicht offen.

Wenn die EBK gestützt auf eine Beschwerde eines geschädigten Kunden ein Verfahren gegen ein beaufsichtigtes Institut eröffnet, hat der Kunde in diesem Verfahren keine Parteistellung. Die EBK kann ihn daher weder über die Existenz noch über den Verlauf des Verwaltungsverfahrens informieren. Diese Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis wie die Aufsichtstätigkeit über die Finanzmärkte im Allgemeinen.

Was sind die Interventionsmöglichkeiten der EBK bei beaufsichtigten Instituten?

Die EBK trifft die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Hat sie Kenntnis von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen, sorgt sie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände und trifft die hierzu notwendigen Verfügungen.

Im Rahmen ihrer Verfügungskompetenz hat die EBK einen grossen Ermessensspielraum in der Wahl der Massnahmen, die sie für angemessen erachtet, um den Zweck des Banken- und Börsengesetzes zu erreichen. Der Schutz der Gläubiger und Anleger und das Vertrauen, das das Publikum in das Finanzsystem setzt, bilden dabei die Hauptkriterien. In der Wahl der geeigneten Massnahmen hält die EBK jederzeit das Verhältnismässig-
keitsprinzip ein und wählt jene Massnahmen, die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreifen und ihren Zweck trotzdem erreichen.

Handelt es sich um eine bewilligte Gesellschaft, reichen die Massnahmen, die von der EBK getroffen werden können, bis zum Bewilligungsentzug, der die Auflösung der juristischen Person zur Folge hat.

Als weniger weitgehende Massnahmen stehen der EBK weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Sie kann ein unterstelltes Institut anweisen, die interne Organisation zu verbessern, fehlerhaftes Verhalten rügen oder die Entfernung von Organen verlangen, die das Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht mehr erfüllen. Die EBK kann zudem ausserordentliche Revisionen anordnen, um gewisse Teile der Geschäftstätigkeit eines Institutes einer unabhängigen Prüfung zu unterziehen. Sind die Forderungen der Gläubiger gefährdet und besteht Aussicht auf eine Verbesserung der Lage, kann die EBK einen Untersuchungsbeauftragten einsetzen, der die Tätigkeit der Organe überwacht oder einen Sachverhalt näher abklärt.

Im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen kann die EBK die Bewilligungsträger zudem zu Sicherheitsleistungen verpflichten, Grundstückwerte von Immobilienfonds oder Immobilieninvestmentgesellschaften durch weitere Experten schätzen lassen, die ständigen Schätzungsexperten abberufen und für geschäftsunfähige Bewilligungsträger einen Sachwalter ernennen.

 

© 2008 EBK

Seite drucken   Fenster schließen