Besteht Grund zur Annahme, ein Unternehmen würde eine nach Banken-, Börsen- oder Kollektivanlagengesetz unerlaubte Tätigkeit ausüben, ergreift sie die notwendigen Massnahmen, um den Sachverhalt abzuklären und die Anleger zu schützen. Bei der Abklärung des Sachverhalts sind die betroffenen Unternehmen zur Mitwirkung verpflichtet.
Steht fest, dass eine Gesellschaft ohne Bewilligung der EBK Publikumseinlagen entgegennimmt oder eine Bank- oder Effektenhändlertätigkeit ausübt, so ordnet die EBK die notwendigen Massnahmen an.
Kommen weder eine nachträgliche Bewilligung noch eine Umwandlung der Tätigkeit in Frage, muss die Liquidation der Gesellschaft vorgenommen werden. Dies kann auf freiwilliger Basis durch die Gesellschaft oder zwangsweise durch eine Verfügung der EBK geschehen. Wenn die EBK eine Gesellschaft auflöst, bezeichnet sie den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Ist die Gesellschaft überschuldet oder illiquid, erfolgt die Liquidation im Rahmen des von der EBK anzuordnenden Konkursverfahrens.
Im Bereich der kollektiven Anlagen kann die EBK gegen Personen, die ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung der Aufsichtsbehörde tätig werden die Auflösung verfügen. Zur Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann die Aufsichtsbehörde die Überführung der kollektiven Kapitalanlage in eine gesetzmässige Form vorschreiben.
Ein analoges Vorgehen erfolgt bei natürlichen Personen, wenn diese eine nach Banken-, Börsen- oder Kollektivanlagengesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben.
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