Jede in der Schweiz domizilierte Bank sowie jeder in der Schweiz domizilierte Effektenhändler untersteht der Aufsicht der Eidg. Bankenkommission (vgl. Liste der beaufsichtigten Institute). Die nachfolgend erwähnten Vorschriften finden auch auf Effektenhändler Anwendung.
Die Bankenkommission kann über ein beaufsichtigtes Institut ein Konkursverfahren eröffnen, sofern keine Aussicht auf Sanierung besteht. Im Konkursfall werden die Forderungen der Gläubiger anhand einer gesetzlich vorgesehenen Rangfolge aus der Konkursmasse befriedigt. Die Forderungen werden in eine von drei Konkursklassen aufgenommen. Dabei gilt, dass die Gläubiger der 1. Klasse vor denjenigen der 2. Klasse und zuletzt die Drittklassgläubiger befriedigt werden, dies unter der Voraussetzung, dass genügend Haftungssubstrat vorhanden ist. Die Forderungen der Drittklassgläubiger machen im Regelfall den grössten Anteil der Forderungen aus.
Zu den Drittklassforderungen gehören nach den Regeln des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) grundsätzlich auch die Forderungen der Kontoinhaber im Konkursfall einer Bank. Art. 37b BankG bestimmt nun aber, dass Einlagen und Kassenobligationen, die im Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegt sind, bis zum Höchstbetrag von 30 000 Franken je Gläubiger der zweiten Konkursklasse zugewiesen werden. Dies bedeutet, dass diese Forderungen vor denjenigen der Drittklassgläubiger getilgt werden. Diese Privilegierung gilt für sämtliche Einlagen, unabhängig davon ob sie in der Schweiz oder bei einer Geschäftsstelle der Bank im Ausland erfolgten.
Gelder, die im Rahmen der gebundenen beruflichen Vorsorge nach Art. 82 BVG (sogenannte Säule 3a) von einer Stiftung bei einer Bank angelegt werden, gelten als Einlagen des einzelnen Vorsorgenehmers. Sie sind damit bis zu einem Höchstbetrag von 30 000 Franken pro Versicherten ebenfalls privilegiert.
Eine rasche Auszahlung von privilegierten Einlagen wird durch die im Rahmen der Selbstregulierung geschaffenen Einlagensicherung gewährleistet. Für sämtliche Banken und Effektenhändler besteht die gesetzliche Verpflichtung, sich der Einlagensicherung anzuschliessen. Eine entsprechende Vereinbarung ist per 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Jeder Gläubiger hat Anspruch darauf, dass er innerhalb von drei Monaten im Umfang seiner privilegierten Forderung eine Auszahlung von bis zu 30 000 Franken erhält. Der Anspruch kann pro Gläubiger nur einmal geltend gemacht werden, auch wenn er über mehrere Konten bei derselben Bank verfügt. Sie gilt zudem nur für privilegierte Einlagen bei Geschäftsstellen in der Schweiz.
Für Depotwerte (wie z.B. ein Aktienportfolio oder Anteile von kollektiven Kapitalanlagen) gilt nach Art. 37d BankG, dass diese im Konkurs der Bank ausgesondert werden, d.h. sie fallen gar nicht erst in die Konkursmasse und werden den Kunden herausgegeben. Von dieser Regelung sind sämtliche Depotwerte im Sinne von Art. 16 BankG betroffen.
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