Bundesamt für Privatversicherungen BPV

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Internationales

Beziehungen mit der Europäischen Union:

Bilaterale Verhandlungen mit der Europäischen Gemeinschaft (EG) über die Liberalisierung der Dienstleistungen
Im Rahmen des bilateralen Verhandlungspakets II mit der EG sind im Juli 2002 die Verhandlungen über die Dienstleistungsliberalisierung angelaufen. In Anbetracht des Revisionsentwurfs zum Versicherungsaufsichtsgesetz, welchen der Bundesrat vor kurzem genehmigt hat, ist das schweizerische Privatversicherungsrecht grosso modo mit dem einschlägigen Rechtsbestand der Gemeinschaft ("acquis communautaire") vereinbar. Im Februar 2003 indessen beschlossen die politischen Stellen der Gemeinschaft und der Schweiz, das Kapitel "Dienstleistungsliberalisierung" aus dem Paket der bilateralen Verhandlungen II auszuklammern, um das Gesamtergebnis nicht in Gefahr zu bringen. Die diesbezüglichen Verhandlungen werden wahrscheinlich erst nach dem endgültigen Abschluss der bilateralen Verhandlungen II wieder aufgenommen.

Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EG

(2000/26/EG)
Die Diskussionen mit der EG zur Einführung der Vorschriften der vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie der EG in das bilaterale Abkommen Schweiz-EWG vom 10. Oktober 1989 über die Schadenversicherung wurden zu Gunsten der allgemeinen bilateralen Verhandlungen über die Dienstleistungen, welche auch diesen Bereich umfassen, abgebrochen. Die Vorschriften der vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie wurden im Laufe des Jahres 2002 trotzdem auf autonomer Basis in das schweizerische Recht aufgenommen. Ziel der Vorschriften ist der Schutz von Opfern eines Verkehrsunfalls ausserhalb ihres Wohnsitzlandes. Die Vorschriften führen zu einer substanziellen Ergänzung und Verbesserung des bereits existierenden Systems der "grünen Karte", dessen Funktionieren durch die Nationalen Versicherungsbüros und die Nationalen Garantiefonds in ganz Europa gewährleistet wird. Die Vorschriften sind am 1. Februar 2003 in Kraft getreten. Sie werden aber erst dann wirklich wirksam, wenn sie im Verhältnis zu einem anderen, das Gegenrecht gewährenden Staat angewandt werden. Das ist bislang noch nicht der Fall.

Liechtenstein:
Massnahmen gegen die Geldwäscherei

Anlässlich der Jahrestagung vom 19. Dezember 2002 beauftragte die gemischte Kommission des Versicherungsabkommens Schweiz-Liechtenstein vom 19. Dezember 1996 (GK) ihre Arbeitsgruppe, einen Entwurf zur Regelung der Aufsicht über Lebensversicherungs-unternehmen hinsichtlich der Massnahmen gegen Geldwäscherei auszuarbeiten. Um Lücken bzw. Doppelspurigkeiten zu vermeiden und um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eine klare Aufteilung der Aufsichtskompetenzen zwischen den beiden Staaten und eine klare Definition des anwendbaren Rechts wichtig. Die Frage könnte Ende 2003 geregelt werden.

3a-Produkte
Die Liechtensteinischen Lebensversicherungsunternehmen haben feststellt, dass ihnen der schweizerische Markt für Versicherungsprodukte der gebundenen Vorsorge (3a-Produkte) nicht zugänglich war. Das bildet ein Hindernis für die freie Dienstleistungserbringung und eine Diskriminierung im Verhältnis zu den schweizerischen Versicherungsunternehmen, welche das Versicherungsabkommen Schweiz-Liechtenstein ja gerade abbauen soll. Die von der GK beauftragte Arbeitsgruppe befasst sich mit dem Problem. Eine Lösung wird für Ende 2003 erwartet.

Nationales Versicherungsbüro Schweiz (NVB) und Nationaler Garantiefonds Schweiz (NGF)/Notenaustausch mit Liechtenstein
Das NVB und der NGF erfüllen die Aufgaben, die ihnen aus dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr erwachsen. Es handelt sich insbesondere um die Begleichung von Schäden, die in Verkehrsunfällen durch unbekannte oder nichtversicherte Motorfahrzeuge verursacht werden. Bereits seit einiger Zeit übernehmen das NVB und der NGF diese Aufgaben auch für das Fürstentum Liechtenstein. Diese Praxis wird mit dem diplomatischen Notenwechsel, der nach der Annahme des Textes durch den Bundesrat am 16. Juni 2003 demnächst zwischen der Schweiz und Liechtenstein stattfinden soll, bald auch auf eine förmliche Rechtsgrundlage gestellt. Die neue förmliche Rechtsgrundlage war besonders wegen der neuen Aufgaben erforderlich, welche diesen Einrichtungen mit den Vorschriften der vierten EG-Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie erteilt werden.

Das Engagement der Schweiz in der OECD

Der Versicherungsausschuss der Organisation für Entwicklung und wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD), der von einem Amtsleitungsmitglied des BPV präsidiert wird, befasste sich im Jahre 2002 eingehend mit den Entwicklungen auf den Finanzmärkten. Das Thema war gegeben: Wie die Schweizer und andere Delegationen im Versicherungsausschuss dargelegt haben, hatte sich ein beträchtlicher Teil der Kapitalanlagen der Versicherer in Nichts aufgelöst, bevor sich diese aus den Aktienmärkten zurückziehen konnten. Die "Corporate Governance" bei Versicherungsgesellschaften sowie die Liberalisierung der Versicherungsdienstleistungen waren weitere Schwerpunkte der schweizerischen Interventionen im Berichtsjahr. Die Vorschläge der Schweizer Delegation im Hinblick auf die Richtlinien zur Corporate Governance von Versicherungsunternehmen wurden von den OECD-Mitgliedern wie auch vom Sekretariat der OECD gut aufgenommen. Sie werden in die Revision der Grundsätze der OECD zur Corporate Governance von Unternehmen einfliessen, welche gemäss Auftrag des OECD-Ministerrats für 2004 geplant ist. Im weiteren hat die Schweizer Delegation den Vorschlag eines "Model Schedule and Best Practices" für das internationale Versicherungsgeschäft unterstützt, der als Referenzdokument die GATS-Verhandlungen erleichtern könnte.
Die Schweizer Delegation, der auch Vertreter der Industrie angehören, hat im übrigen eng mit anderen Delegationen zusammengearbeitet, um weltweit die Deckung von Grossrisiken einschliesslich Terror-Risiken zu ermöglichen. Ausserdem ist 2002 ein Abkommen der OECD über den Austausch von Informationen über Rückversicherer in Kraft getreten. Die internationale Zusammenarbeit im Versicherungsausschuss ist auch für den Schutz der Versicherungsnehmer von Vorteil. Die vor kurzem erstellte vergleichende Darstellung der Praktiken in Bezug auf Vertragsabschluss und Schadenabwicklung in den OECD-Mitgliedstaaten wird zu Verbesserungen in diesen Bereichen Anstoss geben. In Fragen der privaten Altersvorsorge, die einen wesentlichen Teil der Aktivitäten der OECD ausmachen, steht das BPV zudem in engem Kontakt mit dem BSV.

Beiträge an die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufseher (IAIS)
In der "International Association of Insurance Supervisors" (IAIS) haben die Vertreter des BPV mit den Kollegen der übrigen Länder an der Überarbeitung der "Kerngrundsätze der Versicherungsaufsicht" (Insurance Core Principles) mitgewirkt. Dabei haben sie zwei neue Grundsätze entwickelt: jenen betreffend Versicherungsbetrug - und zwar durch Versicherer wie durch Versicherte - und jenen betreffend Geldwäscherei und Finanzierung des Terrorismus.
Das Risiko des Versagens der Rückversicherer und der damit verbundenen Instabilität der Finanzmärkte bildete im Jahr 2002 die Hauptsorge des "Financial Stability Forum" (FSF). Eine von der IAIS auf Veranlassung des FSF eingesetzte "Task Force on the Transparency and the Enhanced Disclosure in Reinsurance" widmete sich diesem Problem; sie soll ihre Arbeiten 2003/2004 abschliessen. Die Vertreter des BPV in der Task Force haben ihren Standpunkt zur Erstellung von Statistiken über die Finanzlage und die Risikoexpositionen der Rückversicherer mit jenem ihrer ausländischen Kollegen abgestimmt. Sie machen gemeinsam auch ihren Einfluss auf die Buchhaltungsvorschriften für das Versicherungswesen geltend, welche im "International Accounting Standard Board" (IASB) entwickelt werden. An den Sitzungen der IAIS befassten sich die Vertreter des BPV ausserdem mit Fragen der Solvenz - Interventionsschwellen, Finanzinstrumenten zur vorsichtigen Vermögensverwaltung, Rolle der Versicherungsmathematiker für die Beaufsichtigung der Versicherer - und mit einem Aufsichtsstandard für die Rückversicherer.
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