Die Richtlinie gilt für alle Rückversicherungscaptives, die gemäss Art. 2 Abs. 1 der Aufsichtsverordnung (AVO) von der Durchführung des Schweizer Solvenztests (SST) befreit sind. Diese Richtlinie tritt am 21.12.06 in Kraft.
Letzte Änderung: 16.03.2007 | Grösse: 70 kb | Typ: PDF