Party | B (Kadermitarbeiter bei einer Bank) |
---|---|
Area | Licence holders |
Topic | Industry ban/activity ban |
Summary | B war Kadermitarbeiter bei einer Bank (vgl. Fall 5-2014). B waren die meisten Auffälligkeiten in der Geschäftsbeziehung zum externen Vermögensverwalter und die damit einhergehenden Rechts- und Reputationsrisiken bekannt. Ebenfalls wusste er, dass A während Jahren nur gänzlich unzureichende Abklärungen zu den wirtschaftlichen Hintergründen des Geschäftsgebarens des Vermögensverwalters vorgenommen hatte. B reagierte lange Zeit nicht und setzte die Durchführung der notwendigen Abklärungen nie durch. B ist gemäss Verfügung der FINMA im Sinne von Art. 33 FINMAG verantwortlich dafür, dass die Bank während Jahren das Gewährserfordernis (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG) und die Risikobegrenzungspflicht (Art. 3 Abs. 2 Bst. A BankG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 BankV) schwer verletzt hat. Zudem hat B die Abklärungspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Art. 6 Abs. 2 GwG) schwer verletzt. |
Measures | 4 Jahre Berufsverbot (Art. 33 FINMAG) |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 23.05.2014 |