Party | A (Aktuar) |
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Area | Licence holders |
Topic | Other |
Summary | Anlässlich der Genehmigung des Geschäftsplans der Versicherungsgesellschaft Y im Herbst 2013 erachtete die FINMA die Voraussetzungen von A als verantwortlichem Aktuar für nicht erfüllt. Mit Schreiben von April und Juli 2014 verlangte A von der FINMA eine begründete Verfügung zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen als verantwortlicher Aktuar der Versicherungsgesellschaft Y. Die FINMA trat auf das Begehren von A nicht ein, weil er als potenzieller verantwortlicher Aktuar nicht legitimiert sei, in eigenem Interesse ein entsprechendes Verfahren über die Genehmigung des Geschäftsplans eines Versicherungsunternehmens anzustrengen. Zudem weise A kein schutzwürdiges Interesse als besonders berührter Dritter auf, weil das Bewilligungsverfahren der Versicherungsgesellschaft Y bereits abgeschlossen war und sich die Prüfung der FINMA immer auf eine konkrete Tätigkeit bei einem bestimmten Versicherungsunternehmen beziehe. Das Begehren von A erfolgte zudem verspätet, weil ihm Sachverhalt sowie Begründung der Ablehnung spätestens im Januar 2014 bekannt gewesen waren. Er hätte zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsmittel ergreifen oder zumindest eine anfechtbare Verfügung verlangen müssen. |
Measures | Nichteintreten (Art. 25 VwVG) |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 24.10.2014 |