Party | A (Mitarbeiter im obersten Kader einer Bank) |
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Area | Licence holders |
Topic | Other |
Summary | Die FINMA forderte eine Bank gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG auf, verschiedene interne Abklärungen zu tätigen und der FINMA Auskünfte zukommen zu lassen. Die Bank gab der FINMA daraufhin nur unvollständig und irreführend Auskunft. A, Mitarbeiter im obersten Kader der Bank, ist gemäss Verfügung der FINMA hauptverantwortlich für die mangelhafte Auskunftserteilung. In dieser oder einer vergleichbaren Position bietet er für die Dauer von 2 Jahren keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG). |
Measures | Feststellung der Nichtwählbarkeit in eine Gewährsposition während 2 Jahren (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG, Art. 25 VwVG). |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 19.06.2015 |