Party | Mitarbeiter A bei der Bank X |
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Area | Market supervision |
Topic | Industry ban/activity ban |
Summary | Mitarbeiter A war bei der Bank X für strukturierte Produkte im Bereich Devisen tätig. Mit Verfügung gegen die Bank (siehe Fall 29-2014) hatte die FINMA im Jahr 2014 unter anderem festgestellt, dass Mitarbeiter auf Devisentransaktionen, die in Zusammenhang mit einem bankinternen Produkt erfolgten, exzessiv und treuwidrig Mark-ups (Aufschläge auf den Einstandspreisen) erhoben. Die Anleger hatten von den Markups keine Kenntnis und brauchten vernünftigerweise nicht mit diesen zu rechnen. Indem Mitarbeiter A zulasten der Anleger selber Mark-ups erhob und dasselbe Verhalten durch andere Mitarbeiter zuliess, war er im Sinne von Art. 33 FINMAG für die schwere Verletzung des Gewährserfordernisses (Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG sowie Art. 3f BankG) durch die Bank X verantwortlich. |
Measures | Berufsverbot für die Dauer von 6 Monaten (Art. 33 FINMAG). |
Legal force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-642/2016 vom 11.6.2018 (rechtskräftig). |
Communication | - |
Date of decision | 18.12.2015 |