Party | X AG |
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Area | Takeovers and disclosures |
Topic | Disclosure |
Summary | Die Emittentin X plante die Durchführung einer Kapitalerhöhung. Vorab sollten sich institutionelle Investoren zur Festübernahme von Aktien verpflichten. Wird eine solche Festübernahmevereinbarung vor Durchführung der Kapitalerhöhung unterzeichnet, sieht das Offenlegungsrecht vor, dass der prozentuale Anteil der Beteiligung gestützt auf die Anzahl Aktien nach der Kapitalerhöhung, aber in Relation zum aktuellen Aktienkapital vor der Kapitalerhöhung berechnet wird. Es ist daher denkbar, dass ein Investor, der nach Durchführung der Kapitalerhöhung weniger als 3 Prozent der Aktien der Emittentin hält, für den Zeitraum zwischen Abschluss der Festübernahmevereinbarung und der Publikation der Kapitalerhöhung im Schweizerischen Handelsamtsblatt infolge rechnerischer Überschreitung des 3-Prozent-Grenzwerts meldepflichtig wird. X ersuchte die Offenlegungsstelle einer Börse um eine Ausnahme von der Meldepflicht sowie um Feststellung, dass die Investoren aufgrund der Unterzeichnung der Vereinbarungen keine offenlegungsrechtliche Gruppe bilden. Infolge ungenügender Sachverhaltsdarstellung in der Empfehlung der Börse hat die FINMA die Sache zur eigenen Entscheidung an sich gezogen. Gestützt auf die der FINMA eingereichten Unterlagen konnte die Empfehlung der Börse schliesslich bestätigt werden. Die Ausnahme von der Meldepflicht wurde gewährt aufgrund der kurzen, rein rechnerischen Grenzwertüberschreitung von lediglich 8 Börsentagen sowie der Unmöglichkeit, mit den noch nicht ausgegebenen Aktien in diesem Zeitraum zu stimmen. Zudem wurde nach Durchsicht der entsprechenden Entwürfe festgestellt, dass die Unterzeichnung der Festübernahmevereinbarungen durch die voneinander unabhängigen und untereinander nicht abgestimmten Investoren keine Gruppenbildung bewirkt. |
Measures | Gewährung einer Ausnahme von der Offenlegungspflicht und Vorabentscheid betreffend Gruppenbildung. |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 21.08.2015 |