Party | X AG, natürliche Personen A und B |
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Area | Unauthorised financial services providers |
Topic | Unauthorised acceptance of public deposits |
Summary | Die X AG hat von mindestens 26 Privatpersonen Darlehen zu einem Gesamtbetrag in sechsstelliger Höhe erhalten und dazu auch Vermittler eingesetzt. Die X AG hat damit gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen, ohne über die erforderliche Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. Für die Ausübung der unterstellungspflichtigen Tätigkeit waren A und B als Mitglieder des Verwaltungsrats der X AG massgeblich verantwortlich. Die X AG wie auch A und B kamen zudem ihren Auskunftspflichten nur mangelhaft nach (Art. 29 FINMAG). |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer von je fünf Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 24.02.2017 |