Party | Bank X |
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Area | Licence holders |
Topic | Violation of duties under antimoney laundering law |
Summary | Die Bank X führte Kontobeziehungen zu Offshore-Sitzgesellschaften im Umfeld ausländischer PEP und vernachlässigte dabei über Jahre hinweg ihre Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Sie nahm die erforderliche Risikokategorisierung ihrer Geschäftsbeziehungen wiederholt inkorrekt oder verspätet vor. Darüber hinaus nahm die Bank ihre Abklärungspflicht nicht wahr und unterliess es, eingeholte Belege hinsichtlich ihrer Plausibilität zu hinterfragen. Ebenfalls begnügte sie sich bei Transaktionen mit erhöhten Risiken mit Belegen, aus denen der wirtschaftliche Hintergrund nicht hervorging. Dabei fielen jedoch die meisten relevanten Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sowie die gravierendsten GwG-Verletzungen auf eine erste Phase, die zur Zeit der Verfügung bereits länger zurücklag. Die FINMA sah im Ergebnis die bankengesetzlichen Anforderungen an eine angemessene Verwaltungsorganisation (Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG), die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. GwG) sowie die Meldepflicht nach Art. 9 GwG in schwerer Weise verletzt. |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG); organisatorische Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes (Art. 31 FINMAG); Überprüfung der Umsetzung von Massnahmen durch einen Prüfbeauftragten (Art. 24a FINMAG) |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | Medienmitteilung der FINMA vom 1.2.2018 |
Date of decision | 26.01.2018 |