Party | Bank X |
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Area | Licence holders |
Topic | Violation of duties under antimoney laundering law |
Summary | Die Bank X verstiess insbesondere im Zeitraum zwischen 2016 und 2019 im Zusammenhang mit der Betreuung risikobehafteter Geschäftsbeziehungen wiederholt gegen elementare Sorgfaltspflichten zur Geldwäschereibekämpfung, indem sie die Hintergründe und die für das Kundenprofil relevanten Informationen zu den Geschäftsbeziehungen sowie zu den durchgeführten Transaktionen mit erhöhten Risiken nicht genügend abklärte, plausibilisierte und hinreichend dokumentierte. Das Risikomanagement der Bank wies trotz bestehender Anordnungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands unter Androhung des Bewilligungsentzugs im Wiederholungsfall nach wie vor erhebliche Mängel auf. Insbesondere war die Risikoeinstufung der Geschäftsbeziehungen unzureichend bzw. der Prozess zur Überwachung von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen nicht eingehalten und eine tragfähige Risikogrundlage zur sorgfältigen Betreuung der risikobehafteten Geschäftsbeziehungen war wegen schwerer Compliance-Mängel nicht vorhanden. Die FINMA kam zum Schluss, dass die Bank X die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. und Art. 9 GwG) sowie das Organisations- und Gewährserfordernis und die Anforderungen an das Risikomanagement (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und c BankG) wiederholt schwer verletzt hat. Da die Bank X zwischenzeitlich die Bewilligungsrückgabe formell eingeleitet hat, waren weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen nicht mehr opportun. |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG) |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 14.08.2020 |