Party | Bank X |
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Area | Licence holders |
Topic | Violation of duties under antimoney laundering law |
Summary | Die Bank X hat die FINMA im Februar 2019 darüber informiert, dass sie zwei ihrer Geschäftsbeziehungen bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gestützt auf das Melderecht (Art. 305ter Abs. 2 StGB) gemeldet hat. Die FINMA ist im Rahmen des in der Folge eröffneten Enforcementverfahrens zum Schluss gekommen, dass die Bank X ihre Meldepflichten gemäss Art. 9 GwG verletzt hat, da sie trotz klarer Hinweise auf die verbrecherische Herkunft der bei der Bank hinterlegten Gelder fast ein Jahr brauchte, um die beiden Meldungen bei der MROS einzureichen. Die Meldungen sind damit zu spät erfolgt. Des Weiteren hat die FINMA eine Verletzung der Abklärungspflichten (Art. 6 GwG) und der Dokumentationspflichten (Art. 7 GwG) festgestellt. Die FINMA stellt zusammenfassend fest, dass die Bank X damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hat. Die Bank X hat in der Zwischenzeit umfangreiche Massnahmen im GwG-Abwehrdispositiv ergriffen, womit die FINMA davon absehen konnte, weitere Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes zu verfügen. |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG) |
Legal force | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Communication | - |
Date of decision | 26.03.2021 |