2021-28

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Party X AG; Y AG; Z AG/natürliche Person A ("Z")
Area Takeovers and disclosures
Topic Takeovers
Summary

Nach der Überweisung des Feststellungsgesuchs der X AG durch die FINMA an die UEK (siehe Verfügung vom 27.1.2021) wies Letztere das Gesuch der X AG betreffend Feststellung eines Pflichtangebots seitens Z mit Verfügung vom 5. März 2021 ab und trat auf die Eventualbegehren betreffend Anpassung der FINMA-Verfügung 2019 nicht ein. Sie stellte zudem von Amtes wegen fest, dass sich der Mindestpreis für ein potentielles Pflichtangebot seitens Z in Erfüllung der oben erwähnten Auflage nach Art. 135 FinfraG bestimme. Gegen diese Verfügung erhob die X AG Beschwerde bei der FINMA.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 wies die FINMA die Beschwerde ab. Sie erwog insbesondere, dass dem Erwerber, dem eine Sanierungsausnahme gewährt wurde - unter dem Vorbehalt von Auflagen, Umgehungsgeschäften sowie des Rechtsmissbrauchs - grundsätzlich der Ausbau seiner Beteiligung ohne spätere Auslösung einer Angebotspflicht offenstehe. Z wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 einzig die Auflage auferlegt, bei einer am 31. Dezember 2024 weiterbestehenden Überschreitung des Schwellenwerts ein Pflichtangebot zu unterbreiten. Vor diesem Hintergrund kam die FINMA zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände keine Angebotspflicht der Z begründet haben. Schliesslich hielt sie fest, dass für die Berücksichtigung eines vorausgegangenen Erwerbs im Rahmen eines potentiellen, künftigen Pflichtangebots von Z entsprechend der gesetzlichen Regelung (Art. 135 Abs. 2 FinfraG) die 12-Monatsfrist einschlägig sei.

Measures

Abweisung der Beschwerde

Legal force

Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Communication Medienmitteilung der FINMA vom 20. Mai 2021
Date of decision 18.05.2021
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