Party | X GmbH, natürliche Personen A und B |
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Area | Unauthorised financial services providers |
Topic | Unauthorised acceptance of public deposits |
Summary | Die X GmbH warb zwecks Investition in Kryptowährungen für die Entgegennahme von Geldern. Sie setzte für das Anwerben von Kunden ihre Website und einen Vermittler ein und führte Infoveranstaltungen durch. Sie konnte dadurch von mind. 10 und von bis zu 250 Personen FIAT-Gelder zur angeblichen Investition in Krypotwährungen entgegennehmen. Die Gelder wurden jedoch nur teilweise in Kryptowährungen investiert. Der Rest wurde von B in bar abgehoben. Basierend auf der Auslegung der Verträge besteht eine Rückzahlungsverpflichtung der X GmbH gegenüber den Investoren. Die X GmbH, sowie A und B haben demnach gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen (Art. 1 Abs. 2 BankG), ohne über die dafür erforderlichen Bewilligungen (Art. 3 BankG) zu verfügen. Die Organe A und B leisteten in ihrer jeweiligen Funktion einen massgeblichen Beitrag an der unerlaubten Tätigkeit und haben damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m Art. 33 BankG); Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A und B für die Dauer von drei Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Legal force | Auf eine Beschwerde gegen die Verfügung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingetreten; siehe Urteil BVGer B-678/2022 vom 29.3.2022 (rechtskräftig) |
Communication | - |
Date of decision | 11.01.2022 |