Party | X AG |
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Area | International cooperation |
Topic | Other |
Summary | Die FINMA wurde von einer ausländischen Behörde im Rahmen der internationalen Amtshilfe (Art. 42 ff. FINMAG) um Bankkundendaten im Zusammenhang mit deren Untersuchung wegen Verdachts auf Marktmanipulation ersucht. Im Kundenverfahren (Art. 42a FINMAG) sprach sich die X AG gegen eine Übermittlung ihrer Daten an die ausländische Behörde aus und verlangte eine Verfügung der FINMA. In ihrem Entscheid beurteilte die FINMA neben dem bestrittenen Anfangsverdacht und der Verhältnismässigkeit auch die Voraussetzungen der ergänzenden spontanen Amtshilfe, namentlich ob die FINMA Informationen, die im Amtshilfegesuch nicht explizit ersucht wurden, welche aber für die ausländische Behörde nützlich erscheinen, ergänzend spontan übermitteln darf. In ihrer Verfügung kam die FINMA im Wesentlichen zum Schluss, dass die Voraussetzungen eines genügenden Anfangsverdachts, der Verhältnismässigkeit und der ergänzenden spontanen Amtshilfe für eine Übermittlung von Kundendaten gegeben sind sowie die Amtshilfe an die ausländische Behörde rechtmässig erfolgt. |
Measures | |
Legal force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; siehe Urteil BVGer B-4598/2023 vom 13.12.2023 (rechtskräftig). |
Communication | - |
Date of decision | 11.08.2023 |