Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 26. April 2012 den Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus geändert. In Liste A wurden 64 natürliche Personen hinzugefügt und 13 Einträge geändert, in Liste B wurden 29 Unternehmen hinzugefügt und ein Eintrag geändert. Die Anpassung tritt am 28. April 2012 in Kraft.
Die Verordnungsänderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Belarus solche Geschäftsbeziehungen dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.