Änderung der Anhänge 2 und 8 der Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7)
Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 16. Juli 2012 die Anhänge 2 und 8 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien geändert. In Anhang 2 wurden eine natürliche Person und sechs Unternehmen und Organisationen hinzugefügt. Die Änderung tritt am 18. Juli 2012 in Kraft. Die Verordnungsänderungen sind auf der Interseite des SECO.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.