Änderung des Anhangs 7 der Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7)
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 30. August 2012 den Anhang 7 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien geändert. Es wurde ein Eintrag einer juristischen Person hinzugefügt. Die Änderung tritt am 1. September 2012 in Kraft. Die Verordnungsänderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.