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Financial sanction

Änderung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindung zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 25. Oktober 2012 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban geändert. Es wurden zwei Einträge von natürlichen Personen hinzugefügt. Die Änderung tritt am 27. Oktober 2012 in Kraft.

Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar. 

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)  solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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