Änderung der Anhänge 2 und 4 der Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 4. August 2014 die Anhänge 2 und 4 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen geändert. Dabei werden die Einträge von zwei natürlichen und einer juristischen Person aktualisiert. Die Änderung tritt am 5. August 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.